Weiter stellte sie die Begehren, die Klägerin (bzw. Widerbeklagte) sei zu verurteilen, sämtlichen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Patentanmeldungen erzielten Gewinn herauszugeben, und die Klägerin sei vorgängig zur umfassenden Auskunftserteilung aufzufordern. Gleichzeitig mit der Klageantwort und Widerklage stellte sie ein Gesuch um superprovisorische und provisorische Massnahmen, wonach der Klägerin insbesondere die Benutzung (bzw. das zur Verfügung Stellen an Dritte) der den Patentanmeldungen WO 2005/018848 A1 und allen aus diesen hervorgegangenen Patentanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindungen und Verfahren verboten werden sollte.