WO 2005/018848 A1 und allen aus diesen hervorgehenden Patentanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindungen und Verfahren, also das Warmformen mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung, und/oder das Thermodiffusionsverfahren zu benützen oder das entsprechende Know-how zu verbreiten oder Dritten zur Verfügung stellt zu stellen. Weiter stellte sie die Begehren, die Klägerin (bzw. Widerbeklagte) sei zu verurteilen, sämtlichen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Patentanmeldungen erzielten Gewinn herauszugeben, und die Klägerin sei vorgängig zur umfassenden Auskunftserteilung aufzufordern.