Die Beklagte (bzw. Gesuchsgegnerin) erstattete am 12. März 2009 die Gesuchsantwort im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Nach einer Verhandlung vor dem Instruktionsrichter des II. Zivilappellationhofs des Kantons Freiburg vom 20. März 2009 hiess dieser mit Urteil vom 1. April 2009 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gut und verbot der Beklagten provisorisch und unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall, die Anmeldung EP 1 646 458 sowie allfällige weitere aus WO 2005/018848 A1 abgeleitete Patentanmeldungen an einen Dritten zu übertragen oder sonst wie darüber zu verfügen (Dispositiv Ziffer 1).