5. Mit Urteil vom 13. Februar 2009 wies der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab, soweit er darauf eintrat. Die Beklagte (bzw. Gesuchsgegnerin) erstattete am 12. März 2009 die Gesuchsantwort im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen.