sichts der Teilnahme von Martin Brodt von Daimler an den Präsentationen vom 15. und 27. Juni 2000 nicht anders erklären lasse, als mit einem besonders dreisten Diebstahl geistigen Eigentums. Das Begehren um Erlass eines superprovisorischen Übertragungsverbots begründete die Klägerin insbesondere damit, das bisherige Verhalten der Beklagten lasse befürchten, dass diese, sobald sie vom vorliegenden Verfahren erfahre, der Klägerin die Durchsetzung ihrer Ansprüche faktisch verunmögliche, indem sie die strittigen Patentanmeldungen an ihr nahestehende Dritte in einem Land übertrage, wo die Rechtsverfolgung praktisch unmöglich sei.