Sie hielt fest, Hintergrund des vorliegenden Streits betreffend die Inhaberschaft an der WO 2005/018848 A1 sei die Entwendung fremden Know-hows, das in der Folge patentrechtlich geschützt worden sei und deren Patentrechte ausschliesslich auf die Beklagte übertragen worden seien, die um die Unrechtmässigkeit der Patentanmeldung gewusst habe. Die Gegenüberstellung anhand der Merkmale von Patentanspruch 1 und 2 von WO 2005/018848 A1 einerseits mit dem Know-how, das die Klägerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Daimler) präsentiert habe andererseits, zeige eine Übereinstimmung, die nicht zufällig sein könne und sich ange-