Die Beklagte ist als Inhaberin der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden, aus der WO 2005/0188488 A1 hervorgegangenen europäischen Patentanmeldung EP 1 646 458 eingetragen; als Erfinder werden genannt Martin Brodt (Nebenpartei), R. W., Leonid Levinski (Nebenpartei) und V. S.. 4 Gemäss den Vorbringen der Beklagten übertrug Daimler die Patentanmeldungen an sie, weil sie (Daimler) der Ansicht gewesen sei, es handle sich um Know-how von Leonid Levinski, welcher in der Folge die Übertragung nicht an ihn, sondern an die Beklagte vorgenommen haben wollte. 5 4. Am 9. Februar 2009 reichte die Klägerin die vorliegende Klage beim II. Zi-