Mit Urteil vom 1. April 2009 wies der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg in Ziffer 2 des Dispositivs das Handelsregisteramt des Kantons Freiburg provisorisch an, die Löschung der Beklagten im Handelsregister bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht zu vollziehen. Am 23. Januar 2013 verlegte die Beklagte ihren Sitz von Freiburg nach Engelberg und hat, wie erwähnt, in der Folge ihre Firma geändert.