Ziffer II.2. des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 9. Februar 2009 hatte die Klägerin beantragt, das Handelsregister des Kantons Freiburg sei superprovisorisch, also ohne vorherige Anhörung der Beklagten, anzuweisen, die Löschung der Beklagten im Handelsregister bis zum Vollzug des Urteils nicht zu vollziehen. Mit Urteil vom 1. April 2009 wies der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg in Ziffer 2 des Dispositivs das Handelsregisteramt des Kantons Freiburg provisorisch an, die Löschung der Beklagten im Handelsregister bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht zu vollziehen.