5. Der Widerbeklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu verpflichten, die Europäische Patentanmeldung EP 2 241 641 A2 an die Beklagte abzutreten und dem europäischen Patentamt und den jeweiligen nationalen Patentämtern alle nötigen Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, um die Inhaberschaft der Widerklägerin an dieser Patentanmeldung bzw. – sofern es erteilt wird – an diesem Patent im entsprechenden Register einzutragen. 6. Die Gerichtskosten seien der Widerbeklagten aufzuerlegen.