3. Die Klägerin sei zu verurteilen, der Beklagten die Parteikosten zu ersetzen. e) gemäss Widerklagereplik vom 28. Februar 2013: Die Rechtsbegehren vom 29. Mai 2009 und 26. Oktober 2010 werden wie folgt geändert: 1. Es sei festzustellen, dass die Widerbeklagte zum Nachteil der Beklagten widerrechtlich gehandelt hat, indem sie ein ihr anvertrautes Arbeitsergebnis unbefugt verwertet, indem sie die im Rahmen des Projekts GuT erlangten Kenntnisse über die Korrosionsbeschichtung von Automobilteilen im Thermodiffusionsverfahren im Hinblick auf eine industrielle Nutzung verwendet.