1. An den Rechtsbegehren, wie sie in der Klageantwort und Widerklage vom 29. Mai 2009 formuliert wurden, wird vollumfänglich festgehalten, soweit sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden sind. 2. Neues Rechtsbegehren (III./5.) Es sei festzustellen, dass die von der Benteler Automobiltechnik GmbH beim II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg gegen die Z.A.T. Zinc Anticorosion Technologies SA eingereichte Klage vom 9. Februar 2009 unlauteren Wettbewerb darstellt und widerrechtlich ist. d) gemäss Duplik vom 28. Februar 2013 auf die Klage vom 9. Februar 2009: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Gerichtskosten seien der Klägerin aufzuerlegen.