Das Verbot nach Ziff. III.1 hiervor sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens und bis zum rechtskräftigen Urteil superprovisorisch auszusprechen, der Widerbeklagten sei also ohne vorherige Anhörung unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu verbieten, die den Patentanmeldungen, also den Patentanmeldungen WO 2005/018848 A1 und allen aus diesen hervorgegangenen Patentanmeldungen, zugrunde liegenden Erfindungen und Verfahren, also das Warmformen mit anschliessender Thermodiffusionsbe-