2. Der Massnahmeentscheid vom 15. Juli 2009 sei aufzuheben. 3. Eventualiter: Die Widerklage vom 29. Mai 2009 und vom 28. Februar 2013 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Widerklägerin. Rechtsbegehren der Beklagten: a) gemäss Klageantwort und Widerklage sowie Gesuch um superprovisorische Massnahme vom 29. Mai 2009: AD RECHTSBEGEHREN Ad I.1. Abzuweisen. Ad I.2. Abzuweisen. Ad II. Gegenstandslos. III. (neu) Widerklage sowie provisorische und superprovisorische Massnahmen 1. Unterlassung