2. Die Beklagte sei, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall (Busse) zu verpflichten, gegenüber dem europäischen Patentamt und den jeweiligen nationalen Patentämtern alle nötigen Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, um die Mitinhaberschaft der Klägerin an allen Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 in den jeweiligen Registern einzutragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. d) gemäss Widerklageduplik vom 13. Mai 2013 1. Auf die Widerklage vom 29. Mai 2009 und vom 28. Februar 2013 sei nicht einzutreten.