1. Auf das nachträgliche Rechtsbegehren vom 26. Oktober 2010 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Das nachträgliche Rechtsbegehren vom 26. Oktober 2010 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Widerklägerin. Prozessualer Antrag: Die Beklagte und Widerklägerin sei zu verpflichten, das einverständliche Memorandum vom 6. März 2007 zwischen dem Rat der Stadt Castelo Branco und Victocor Technologies S. A. sowie alle daraus resultierenden Unterlagen zum Projekt Portugal ins Recht zu reichen.