1. Auf die Widerklage vom 29. Mai 2009 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Widerklage vom 29. Mai 2009 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Widerklägerin. b) gemäss Plädoyernotizen zur Verhandlung vom 26. Oktober 2010: 1. Der Gegenstand des Verfahrens sei einstweilen auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage zu beschränken. 2. Der Antrag um Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels sei einstweilen abzuweisen. b) gemäss Gemäss Stellungnahme vom 1. März 2011 zu den Ergänzungen zur Klageantwort und Widerklage vom 26. Oktober 2010: