Seite 2 II.2. Das Handelsregisteramt des Kantons Fribourg sei superprovisorisch, also ohne vorherige Anhörung der Beklagten, anzuweisen, die Löschung der Beklagten im Handelsregister bis zum Vollzug des Urteils nicht zu vollziehen. II.3. Eventualiter: Die beantragten vorsorglichen Massnahmen seien nach Anhörung der Beklagten anzuordnen. III. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, einschliesslich der Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts. b) gemäss Widerklageantwort vom 15. April 2010