II.1. Der Beklagten sei superprovisorisch, also ohne vorherige Anhörung der Beklagten, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse) zu verbieten, während der Dauer dieses Verfahrens bis zum Vollzug des Urteils den Streitgegenstand, nämlich die Anmeldung EP 1 646 458 sowie altfällige weitere aus WO 2005/018848 A1 abgeleitete Patentanmeldungen an einen Dritten zu übertragen oder sonst wie ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Klägerin darüber zu verfügen.