{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n52.2 Mit Urteil vom 2. November 2009 wies der II. Zivilappellationshof des\nKantons Freiburg die Beschwerde der Beklagten gegen den Entscheid\ndes Instruktionsrichters des II. Zivilappellationshofes vom 15. Juli 2009\nab, mit welchem dieser der Klägerin u.a. verboten hatte, die der streitgegenständlichen Patentanmeldung WO 2005/018848 A1 und den daraus\nhervorgegangenen Patentmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen zu\nbenützen oder das entsprechende Know-how zu verbreiten oder Dritten\nzur Verfügung zu stellen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde verfügte der Hof, dass die am 15. Juli 2009 angeordneten vorsorglichen\nMassnahmen dahinfielen, wenn die Beklagte nicht eine Bankgarantie\nüber CHF 100'000.00 beibringe,100 welche die Beklagte in der Folge leistete.101 Gestützt auf Art. 264 Abs. 3 ZPO ist der Klägerin eine Frist von 30\nTagen ab Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen, um eine Ersatzklage be-\n\n97\nBrauchbar Birkhäuser, in: Jung/Spitz, Art. 5 UWG RZ 15\n98\n[Aktenverweis]; Verfahren Nr. 102 2009-22\n99\n[Aktenverweis]\n100\n[Aktenverweis]\n101\n[Aktenverweis]\n\nSeite 53\nzüglich des durch die Massnahme erlittenen Schadens anzuheben, ansonsten die geleistete Sicherheit freigegeben wird.\n\n53.\n53.1 Die Klägerin beziffert den Streitwert in der Klage auf CHF 500'000.00\nübersteigend. Die Beklagte bringt in der Klageantwort/Widerklage vor, in\nBezug auf das Projekt in Portugal stehe für die Lizenzerteilung an den\nstreitgegenständlichen Patentanmeldungen ein Betrag von EUR 120 Mio.\nim Raum, weshalb der Streitwert auf mindestens CHF 200 Mio. geschätzt\nwerde. Bei der Festsetzung der Höhe des Kostenvorschusses wurde der\nStreitwert für die Klage und die Widerklage einstweilen auf je CHF 5 Mio.\nfestgesetzt. In der Hauptklagereplik geht die Klägerin entsprechend der\nKlage von einem Streitwert von CHF 500'000.00 aus und gibt den Streitwert für die einzelnen nationalen bzw. regionalen Patentanmeldungen\nbzw. Patente wie folgt an: CHF 400'000.00 übersteigend für das EP-\nPatent, CHF 50'000.00 für das US-Patent und jeweils CHF 25'000.00\nübersteigend für die ZA und JP Anmeldung. Die Beklagte bekräftigt in der\nHauptklageduplik, dass nach ihrer Auffassung der Streitwert der Klage\nmindestens CHF 5 Mio. betrage. Sie hält in der Widerklagereplik fest,\ndass nach ihrer Meinung der Streitwert der Widerklage mindestens CHF 5\nMio. betrage.\n\nGemäss Art. 94 Abs. 2 ZPO werden bei einer Widerklage zur Bestimmung\nder Prozesskosten die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage\nund Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen. Dies ist hier nicht der\nFall, nachdem es in der Klage um die Berechtigung an Patentanmeldungen bzw. an Patenten geht, wogegen Gegenstand der Widerklage ein\n(behauptetes) unlauteres Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit\ndiesen Patentanmeldungen bzw. Patenten und den daraus entstandenen\nVerfahren ist. Bei der Festlegung der Höhe des Streitwerts ist auch zu beachten, dass die Klägerin als Sicherheit für das von der Beklagten vorsorglich verlangte Verbot CHF 5 bis 10 Mio. verlangt hat.102 Insgesamt erscheint es angemessen, von einem Streitwert für die Klage und die Widerklage von je CHF 5 Mio. auszugehen, wobei diese für die Festsetzung\nder Prozesskosten zusammen zu rechnen sind.\n\nDer Aufwand für das Gericht war, auch in Relation zum Streitwert, ausserordentlich hoch. Nicht nur musste ein ungewöhnlich grosser Aktenumfang – namentlich aus dem kantonalen Verfahren mit seinen diversen\nZwischenentscheiden – behandelt werden, sondern es war auch ein komplexer Sachverhalt aufzuarbeiten. Damit ist hier die Bestimmung von Art.\n1 Abs. 3 KR-PatGer anzuwenden und die Gerichtsgebühr auf\nCHF 280'000.00 festzusetzen.\n\n102\nvgl. vorne Erwägung 7.5\n\nSeite 54\nNachdem Klage und Widerklage je abzuweisen sind und von einem weitgehend gleichen Aufwand für die beiden Klagen auszugehen ist, erscheint\nes angemessen, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Den Parteien ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von je CHF 150'000.00 anzurechnen.\n\n53.2 Im Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg vom\n24. November 2011, Dispositiv Ziff. II, werden die Gerichtskosten für das\nVerfahren vor den kantonalen Behörden auf CHF 20'000.00 festgesetzt.\nGemäss Dispositiv Ziff. III des Urteils sollen die Verteilung der Gerichtskosten und die Festsetzung der Parteientschädigungen vom Bundespatentgericht vorgenommen werden. Der II. Zivilappellationshof hält fest,\ndass er mit der Beendigung des kantonalen Verfahrens die Höhe der Gerichtskosten festsetze, deren Verteilung jedoch dem Bundespatentgericht\nobliegen werde. Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren haben die Parteien die Gerichtskosten für das Verfahren vor den kantonalen Behörden von CHF 20'000.00 je zur Hälfte zu\nbezahlen.\n\n53.3 Nachdem die Gerichtskosten für die Klage und die Widerklage hälftig\nzu verteilen sind, hat jede Partei ihre Anwalts- und Patentanwaltskosten\nselber zu tragen. Den Nebenparteien, welche die Beklagte unterstützt haben, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1.\nDie Klage wird abgewiesen, die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n"}