{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\nDie in diesem Verfahren umstrittene Anmeldung wurde offensichtlich von\nkeiner der Prozessparteien respektive Vertragsparteien der oben genannten Vertraulichkeitsvereinbarung eingereicht, sondern unstrittig von DaimlerChrysler AG. Die Anmeldung verfügt über ein frühestes Prioritätsdatum\nvom 22. Juli 2003 und wurde als internationale Anmeldung am 3. März\n2005 publiziert. Sie wurde damit ab 3. März 2005 zum Stand der Technik,\nohne dass eine der Vertragsparteien einen \"wrongful act\" begangen hätten. Dies scheint auch kaum möglich, fanden doch gemäss Aussage der\nBeklagten selber die ersten technisch inhaltlichen Gespräche erst am 25.\nJuli 2003 statt, das heisst nach dem Prioritätsdatum dieser Anmeldung.\n\nIn der Streitpatentanmeldung wird ein Verfahren beschrieben, bei welchem ein Warmformen von Bauteilen für Motorfahrzeuge durchgeführt\nwird, indem das Metall auf eine Temperatur im Bereich von 700-1100 °C\nerwärmt wird, und in einer Presse zur gewünschten Form gebracht und\nabgekühlt wird, wobei das Bauteil vor seiner endgültigen Härtung beschnitten wird (vergleiche Ansprüche 1 und 2 sowie Seite 9, letzter Absatz). Des weiteren wird anschliessend ein Thermodiffusionsverfahren\n\nSeite 51\ndurchgeführt, bei welchem die Rohlinge unter langsamer Rotation in\nTrommeln in Anwesenheit von Zinkpulver auf eine Temperatur von ca. 300\n°C erwärmt und dann abgekühlt werden (vergleiche Seite 11, letzter Absatz sowie Seite 11, erste Absatz).\n\nEs ist nicht erkennbar, und wurde auch nicht substantiiert behauptet, inwiefern der im Rechtsbegehren angegebene nur unwesentlich engere\nTemperaturbereich von 780-1000°C für das Warmformen eine andere\nWirkung haben soll als der in dieser Anmeldung angegebene Temperaturbereich für das Warmformen von 700-1100 °C. Der im Rechtsbegehren\nangegebene Temperaturbereich für die Thermodiffusion von 280-380 °C\nüberschneidet sich mit der in der Streitpatentanmeldung angegebenen\nTemperatur von 300° C. Die im Rechtsbegehren angegebene, erst anschliessende Besprühung kann unberücksichtigt bleiben, da sie auch\nganz weggelassen werden kann, wird doch als Untergrenze für die Dauer\nauch 0 angegeben.\n\nDamit entspricht der im Rechtsbegehren formulierte Gegenstand bis auf\nkleinere technisch unwesentliche Abweichungen der technischen Lehre,\nwie sie in der Streitpatentanmeldung beschrieben und damit offengelegt\nist.\n\nDa im Vertrag zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, dass\nInformationen, die auch erst nach der Unterzeichnung der Vereinbarung\nder Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden - sofern dies nicht rechtswidrig durch die empfangende Partei geschieht - von der Vertraulichkeitsvereinbarung nicht umfasst sein sollen, liegt keine Vertragsverletzung vor.\nIm Lichte dieser ausdrücklich zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung gibt es keinen Raum mehr für unlauteres Verhalten, denn die\nKlägerin kann sich seit der Publikation der Anmeldung am 3. März 2005\nim Verhältnis zur Beklagten ausdrücklich auf diese vertragliche Regelung\nberufen.\n\n51.4 Gemäss Art. 5 UWG handelt u.a. unlauter, wer ein ihm anvertrautes\nArbeitsergebnis unbefugt verwertet (lit. a) oder das Arbeitsergebnis eines\nDritten verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise\nüberlassen oder zugänglich gemacht worden ist (lit. b). Bei Art. 5 lit. a\nUWG geht es um ein anvertrautes Arbeitsergebnis, was voraussetzt, dass\ndieses nicht allgemein zugänglich, mithin geheim im Sinne von Art. 162\nStGB ist. Bei Art. 5 lit. b UWG geht es um die indirekte Vorlagenausbeutung, indem das Erzeugnis auf Umwegen in den Besitz eines Dritten gelangt ist, wobei auch hier eine gewisse Vertraulichkeit erforderlich ist. 96\n\n96\nCHK-Ferrari Hofer/Vasella, Art. 5 UWG RZ 5; Brauchbar Birkhäuser, in:\nJung/Spitz, Art. 5 UWG RZ 16 ff.\n\nSeite 52\nArt. 5 lit. a und b UWG schützen also ein Produkt nur während seiner\nProduktionsphase, nicht mehr aber, wenn es einmal auf dem Markt ist.97\n\nHier ist wiederum entscheidend, dass mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung nicht mehr ein Arbeitsergebnis vorliegt, das sich zur\nVertrauthaltung eignet.\n\n51.5 Die Beklagte behauptet demnach nicht hinreichend, dass zusätzliche\nUmstände über die Spezialtatbestände von Art. 5 und 6 UWG hinaus vorliegen würden, die eine Anwendung der Generalklausel von Art. 2 UWG\nrechtfertigen würden. Wird aber seitens der Beklagten ein unlauteres Verhalten der Klägerin nicht dargelegt, ist die Widerklage (inklusive Publikationsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff, 4) abzuweisen, soweit auf sie\neingetreten werden kann.\n\nSicherheit und Prozesskosten:\n\n52.\n52.1 Mit Urteil vom 1. April 2009 hiess der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg das Gesuch der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen gut, indem er unter anderem ein Verfügungsverbot betreffend die strittige Patentanmeldung erliess. Er verpflichtete die Klägerin zur Leistung einer unwiderrufliche Bankgarantie in der\nHöhe von CHF 100'000.00,98 die sie in der Folge leistete.99 Gestützt auf\nArt. 264 Abs. 3 ZPO ist der Beklagten eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen, um eine Ersatzklage bezüglich des durch\ndie Massnahme erlittenen Schadens anzuheben, ansonsten die geleistete\nSicherheit freigegeben wird.\n\n"}