{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n86\nVictocor Technologies SA/Benteler Automobiltechnik GmbH; [Aktenverweis]\n87\n[Aktenverweis]\n88\n[Aktenverweis]\n89\nArt. 111 Abs. 2 PatG; Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 111 RZ 1 f.\n90\nBGE 116 II 471 E. 3a/aa\n91\nBGE 127 III 33 E. 3a; 129 III 353 E. 3.3; CHK-Ferrari Hofer/Vasella, Art. 3\nUWG RZ 53; Streuli-Youssef, SIWR V/1, S. 146 f.\n92\nCHK-Ferrari Hofer/Vasella, Art. 3 UWG RZ 60; Streuli-Youssef, SIWR V/1, S.\n149; Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 1 RZ 196 f.\n93\nBrauchbar Birkhäuser, in: Jung/Spitz, Einl. UWG, RZ 51 f.; Heinrich,\nPatG/EPÜ, Art. 1 RZ 197; Calame, SIWR IV, S. 40 ff.\n\nSeite 49\nGemäss Art. 6 UWG handelt insbesondere unlauter, wer Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonstwie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Die Anwendung\nvon Art. 6 UWG setzt voraus, dass das fachliche Know-how objektiv geheim, d.h. nicht allgemein bekannt, ist und an dem sowohl ein Geheimnisinteresse als auch ein Geheimniswille besteht.94 Unlauter ist die unrechtmässige Erlangung auch dann, wenn ein Geheimnis zwar nicht ausgekundschaftet wird, die Umstände aber erkennen lassen, dass weder Nutzung noch Weitergabe erlaubt ist.95\n\nSoweit das Thermodiffusionsverfahren Stand der Technik ist, handelt es\nsich nicht um ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis. Die Beklagte\nmüsste deshalb im einzelnen substantiiert darlegen, wie weit das von ihr\nbeantragte Verbot Geheimnisse umfasst, die nicht Teil des Standes der\nTechnik sind. Die Beklagte hat hier jedoch nicht hinreichend substantiiert\nbehauptet, welcher Teil der Geheimnisse nicht vom Stand der Technik erfasst sind und damit als Know-how von der Klägerin unlauter hätte genutzt und weitergegeben werden können.\n\nDie Klägerin weist ferner darauf hin, dass von Leonid Levinski die angebliche Levicor-Technologie schon vor der Unterzeichnung der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 22. Oktober 2004 durch die Patentanmeldung DE\n10 2004 035 049 A1 offen gelegt worden sei.\n\nSoweit das breite Rechtsbegehren 3 wie im ersten Absatz definiert das\nallgemeine Thermodiffusionsverfahren allein betrifft, ist wie oben dargelegt darauf nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, so wäre ein solches Verfahren, auch als Sheradisierverfahren bezeichnet, aus\ndem Stand der Technik von weit vor dem 22. Oktober 2004, aber auch vor\ndem von der Beklagten geltend gemachten ersten Treffen der Parteien\nvom 25. Juli 2003 bekannt. So z.B. (für viele) aus dem Artikel “Sherardisieren“ in DRAHT 9 (1958) Nr. 4 (Widerklageantwortbeilage 1), der Enzyklopädie Naturwissenschaften und Technik (Auszug), 1980 (Widerklageantwortbeilage 2), der DT 26 16 720 Al vom 21. Oktober 1976 (Widerklageantwortbeilage 8), der DE 697 11 601 und aus der DE 134 594. Dies\ngilt, da in diesem allgemeinen Teil des Rechtsbegehrens 3 gerade keine\nspezifischen Parameter für das Thermodiffusionsverfahren angegeben\nwerden.\n\nEs kann nicht unlauter sein, ein bereits lange vor dem Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung am 22. Oktober 2004 in diesem Bereich allgemein bekanntes Verfahren einzusetzen. Dies umso mehr, als in der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 22. Oktober 2004 in Art. 3.2 (iii) ausdrück-\n\n94\nBGE 103 IV 283 E. 2b; CHK-Ferrari Hofer/Vasella, Art. 6 UWG RZ 4\n95\nBGE 88 II 319 E. 1; CHK-Ferrari Hofer/Vasella, Art. 6 UWG RZ 6\n\nSeite 50\nlich definiert wird, dass Informationen, die bereits zum Stand der Technik\ngehören, nicht von der Vertraulichkeitsverpflichtung erfasst sind.\n\nDamit wäre dem breiten Rechtsbegehren 3 wie im ersten Absatz definiert,\nselbst wenn darauf einzutreten wäre, nicht stattzugegeben, und das\nRechtsbegehren wäre im formulierten Umfang abzuweisen.\n\n51.3 Selbst wenn die Kombination von Warmformen mit anschliessendem\nThermodiffusionsverfahren oder die beiden verschiedenen alternativen,\ninnerhalb des Verbots des ersten Absatzes liegenden engeren Verbote\ndes Rechtsbegehrens 3, die in zwei Spiegelstrichen aufgeführt werden, im\nSinne eines maiore minus inest als mögliche Verbote zu beurteilen wäre,\nwären solche aus folgenden Gründen abzuweisen.\n\nIn der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung vom 22. Oktober 2004 wird in Art. 3.2 (iii) ausdrücklich folgendes\ndefiniert:\n\nThe present confidentiality undertaking shall not apply in respect of information:\n\n(i) which is already known to; or in the possession of the receiving party prior to\nreceipt of the information;\n\n(ii) which is legally received by a party from a third party without any confidentiality obligation;\n\n(iii) which is in the public domain or enters the public domain through no wrongful\nact of the receiving party;\n\n(iv) which can be proven by the receiving party to have been developed independently of the confidential information.\n\n"}