{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n Seite 47\n50.2 Aktivlegitimiert ist, wessen wirtschaftliche Interessen (Art. 9 Abs. 1\nUWG) infolge einer unlauteren Handlung (d.h. eine Verletzung von Art. 2-\n8 UWG) beeinträchtigt werden.79 Nicht erforderlich ist eine direkte Konkurrenzsituation, nachdem im 1986 revidierten UWG das Erfordernis des\nWettbewerbsverhältnisses entfiel.80 Neben der Beteiligung am wirtschaftlichen Wettbewerb setzt die Aktivlegitimation voraus, dass der Kläger\ndurch die Klage eigene wirtschaftliche Interessen geltend macht.81 Er hat\nein unmittelbares Interesse zu verfolgen, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern.82 Im konkreten Fall ergibt sich die Aktivlegitimation aus dem Schutzzweck der verletzten Bestimmung.83 Auch eine bloss indirekte und mittelbare Beeinträchtigung kann genügen, sofern nur eigene wirtschaftliche Interessen\nbetroffen sind.84 In jedem Fall ist aber vorausgesetzt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem unlauteren Verhalten des betreffenden\nMarktteilnehmers und der Beeinträchtigung der eigenen wirtschaftlichen\nInteressen besteht.85\n\n50.3 Die Beklagte hält fest, dass sie aufgrund der Klageeinleitung und des\ndadurch erwirkten Massnahmeentscheids vom 1. April 2009 die streitgegenständlichen Patentanmeldungen nicht auf die Levicor Portugal SA habe übertragen können, was zur Folge gehabt habe, dass dieses Projekt\nnie mehr realisiert werde. Hier ist jedoch nicht entscheidend, dass die Beklagte nicht selber die streitgegenständlichen Patentanmeldungen technisch nutzte, sondern beabsichtige, diese an einen Dritten zu übertragen.\nAls Inhaberin der strittigen Schutzrechte wird sie, wie sie behauptet, als\nFolge der Klage in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten, diese zu verwerten, eingeschränkt, womit auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem\nvon der Beklagten behaupteten unlauteren Verhalten der Klägerin und der\nBeeinträchtigung der eigenen wirtschaftlichen Interessen besteht. Nicht\nvon Bedeutung ist hingegen der Umstand, dass die Beklagte ausschliesslich als Inhaberin der strittigen Schutzrechte wirtschaftlich tätig ist, wogegen die operative Tätigkeit von einem Drittunternehmen wahrgenommen\nwerden sollte. Als Schutzrechtsinhaberin ist sie direkt und nicht nur indirekt, wie die Beklagte behauptet, in ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen betroffen, womit ihre formelle Klageberechtigung gegeben ist.\n\n79\nSpitz, in: Jung/Spitz, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern\n2010, Art. 9 UWG RZ 8 mit Hinweis auf BGE 4C.342/2005, E. 4.1; CHK-Ferrari\nHofer/Vasella, Art. 9-15 UWG, RZ 9\n80\nSpitz, in: Jung/Spitz, Art. 9 UWG RZ 11; Rauber, in: von Büren/David,\nWettbewerbsrecht, SIWR V/1, 2. Aufl., Basel 1998, S. 253 f.\n81\nBGE 123 III 395 E. 2a S. 400\n82\nBGE 126 III 239 E. 1a; 121 III 168 168, 174; Rauber, SIWR V/1, S. 255; CHK-\nFerrari Hofer/Vasella, Art. 9-15 UWG RZ 9\n83\nCHK-Ferrari Hofer/Vasella, Art. 9-15 UWG RZ 9\n84\nSpitz, in: Jung/Spitz, Art. 9 UWG RZ 11; Rauber, SIWR V/1, S. 255 f.\n85\nSpitz, in: Jung/Spitz, Art. 9 UWG RZ 12; Rauber, SIWR V/1, S. 255 f.\n\nSeite 48\n50.4 Entgegen den Vorbringen der Klägerin ist hier Art. 27 Abs. 2 LugÜ in\nBezug auf das ordentliche Verfahren in Düsseldorf nicht anwendbar,\nnachdem dort nicht die gleichen Parteien im Streit stehen.86\n\n51.\nDie Klägerin wendet ein, das UWG sei vorliegend nicht anwendbar, nachdem gemäss der vom Bundesgericht entwickelten \"Umwegtheorie\" das\nLauterkeitsrecht nicht denjenigen Gütern, denen die Immaterialgüterrechtordnung bewusst einen Schutz verweigert, einen Schutz (über Umwege) gestatten dürfe.87\n\n51.1 Die Beklagte stützt ihre Widerklage ausschliesslich auf die Bestimmungen des UWG (d.h. insbesondere nicht auch auf das PatG) und bringt\ngestützt auf diese Rechtsgrundlage die entsprechenden Tatsachenbehauptungen vor.88 Gemäss Art. 111 Abs. 1 PatG ist im Schweizer Recht\nein Unterlassungsanspruch, sofern das Patent noch nicht erteilt ist, ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Beklagten stünde lediglich ein Schadenersatzanspruch seit Veröffentlichung der Patentschrift zu, wenn und sobald das Patent erteilt worden ist.89\n\nEntgegen der früheren Rechtsprechung90 folgt das Bundesgericht nicht\nmehr der sogenannten Umwegtheorie, wonach, was nach den Gesetzen\ndes gewerblichen Rechtsschutzes zulässig ist, nicht auf dem Umweg über\ndas UWG als widerrechtlich bezeichnet werden dürfe. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das UWG immer dann zur\nAnwendung kommen, wenn das Schutzobjekt des UWG verletzt ist.91 Eine Patentverletzung kann somit zugleich eine Wettbewerbsverletzung\ndarstellen.92 Da kein stellvertretender Schutz besteht, kann die Übernahme einer nach Patentrecht nicht geschützten technischen Lehre nur dann\nunlauter im Sinne des UWG sein, wenn zusätzlich vom UWG erfasste Unlauterkeitsmerkmale vorliegen.93\n\n51.2 Grundsätzlich kann somit die Beklagte der Klägerin unlauteres Verhalten nur vorwerfen, wenn sie substantiiert behauptet und im Bestreitungsfall nachweist, dass besondere Unlauterkeitsmerkmale im Sinne von\nArt. 2, 5 oder 6 UWG vorliegen.\n\n"}