{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n Seite 45\nSowohl das breite Rechtsbegehren von Absatz 2 und a fortiori die spezifischen Ausbildungen der folgenden Absätze definieren durch Angabe der\nwesentlichen Verfahrensschritte unter Verwendung von eindeutigen Begriffen das Begehren genügend präzise, und genügen damit den Anforderungen von BGE 131 III 70. Ein Widerspruch ist zudem nicht erkennbar,\nda sich die Präzisierungen in den zwei letzten Spiegelstrichen offensichtlich nur auf die beiden engeren Rechtsbegehren der zwei ersten Spiegelstriche beziehen.\n\nMaterielle Beurteilung:\n\n48.\nNachdem auf die Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 5 gemäss Widerklagereplik nicht einzutreten ist74, bleibt zu prüfen, ob das Rechtsbegehren Ziff. 3\ngemäss Widerklagereplik begründet ist, soweit auf dieses eingetreten\nwerden kann.\n\n49.\nMit Urteil vom 15. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg das Massnahmegesuch der Beklagten\nfür die Dauer des Widerklageverfahrens gut und verfügte gemäss Dispositiv Ziff. II folgendes Verbot:75\n\nII. Für die Dauer des vorliegenden Verfahrens und bis zum rechtskräftigen Urteil\nwird der Benteler Automobiltechnik GmbH als vorsorgliche Massnahme unter\nAndrohung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen\namtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall verboten, die den Patentanmeldungen, also den streitgegenständlichen Patentanmeldungen WO 2005/018848 A1 und allen aus diesen hervorgegangenen Patentanmeldungen, zugrunde liegenden Erfindungen und Verfahren, also das\nWarmformen mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung und/oder das\nThermodiffusionsverfahren, zu benützen oder das entsprechende Know-how zu\nverbreiten oder Dritten zur Verfügung zu stellen.\n\nInsbesondere wird der Benteler Automobiltechnik GmbH als vorsorgliche Massnahme unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall verboten:\n\n- Bauteile für Motorfahrzeuge durch Warmformen herzustellen und sie danach einer Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung zu unterziehen, unabhängig davon, ob dies im gleichen Herstellungsprozess oder nach dem Transport\ndieser Teile an eine andere Betriebsstätte oder nach einer Zwischenlagerung der\nwarmgeformten Bauteile geschieht, oder\n\n74\nvgl. vorne Erwägung 45.1\n75\n[Aktenverweis]\n\nSeite 46\n- die Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung auf andere Bauteile für\nMotorfahrzeuge anzuwenden,\n\nwobei als Warmformen von Bauteilen für Motorfahrzeuge das Verfahren zur Herstellung eines Bauteils zu verstehen ist, wonach ein Metallstück erhitzt, bei 780°\nbis 1000° mittels einer Presse zur gewünschten Form gebracht und sofort abgekühlt wird, und\n\n- Thermodiffusionsverfahren mit Zinkbeschichtung das Verfahren zu verstehen\nist, wonach bereits fertig geformte Motorfahrzeugteile (insbesondere durch\nWarmformen, aber auch durch eine andere Art des Formens) einzeln oder mit\nanderen Motorfahrzeugteilen zusammen in einer geschlossenen Trommel erhitzt,\nbei einer Temperatur zwischen 280° bis 380° mit einem Zinkpulvergemisch besprüht und beschichtet und danach wieder abgekühlt werden.\n\nDer Benteler Automobiltechnik GmbH wird ausdrücklich nicht verboten, das\nWarmformverfahren auf Motorfahrzeugbauteile oder andere Teile anzuwenden.\n\nDieser Massnahmeentscheid ist rechtskräftig.76\n\n50.\nDie Widerklage stützt sich auf Art. 5 UWG, eventuell auch auf Art. 6 UWG,\nnachdem die Klägerin gemäss den Vorbringen der Beklagten die der\nstreitgegenständlichen Patentanmeldung zu Grunde liegende Erfindung\nverwendet und verwertet habe, obwohl ihr das entsprechende Know-how\nab 2002 unter den Voraussetzungen einer Stillschweigevereinbarung anvertraut worden sei und sie wegen Verletzung dieser Stillschweigevereinbarung durch Sentenz des ICC International Court of Arbitration vom 8.\nJuli 2008 zu einer Konventionalstrafe von EUR 900'000.00 verurteilt worden sei.77 Die Beklagte wirft der Klägerin vor, es gehe ihr mit der nicht begründeten und rechtsmissbräuchlich eingeleiteten Klage ausschliesslich\ndarum, die Erteilung der angemeldeten Patente hinauszuschieben. Solange das vorliegende Verfahren hängig sei, bleibe das Patenterteilungsverfahren beim EPA ausgesetzt, und die Klägerin könne das streitgegenständliche Verfahren nutzen.78\n\n50.1 Die Klägerin bestreitet die Aktivlegitimation der Beklagten mit dem\nHinweis, selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Gegenstand der strittigen Patentanmeldungen von Leonid Levinski bzw. der Victocor Technologies SA stamme, könne die Beklagte, da nicht ihre betrieblichen Interessen betroffen seien, aus der Verwendung dieser angeblichen Geschäftsgeheimnisse keine eigenen Ansprüche ableiten.\n\n76\nvgl. vorne Erwägungen 7.5 und 7.6\n77\n[Aktenverweis]\n78\n[Aktenverweis]\n\n"}