{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n Seite 43\nInsbesondere sei der Widerbeklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von\nArt. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu verbieten:\n\n- Bauteile für Motorfahrzeuge durch Warmformen herzustellen und sie danach einer Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung zu unterziehen, unabhängig davon, ob dies im gleichen Herstellungsprozess oder nach dem Transport\ndieser Teile an eine andere Betriebsstätte oder nach einer Zwischenlagerung der\nwarmgeformten Bauteile geschieht, oder\n\n- die Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung auf andere Bauteile für\nMotorfahrzeuge anzuwenden,\n\nwobei als:\n\n- Warmformen von Bauteilen für Motorfahrzeuge das Verfahren zur Herstellung\neines Bauteils zu verstehen ist, wonach ein Metallstück erhitzt, bei 780° bis 1000°\nmittels einer Presse zur gewünschten Form gebracht und sofort abgekühlt wird\nund wo das Bauteil vor seiner endgültigen Härtung beschnitten wird, und\n\n- Thermodiffusionsverfahren mit Zinkbeschichtung das Verfahren zu verstehen\nist, wonach (i) bereits fertig geformte Motorfahrzeugteile (insbesondere durch\nWarmformen, aber auch durch eine andere Art des Formens) einzeln oder mit\nanderen Motorfahrzeugteilen zusammen, lagefixiert, in einer geschlossenen\nTrommel, bei einer Temperatur zwischen 280° bis 380° erhitzt und danach wieder abgekühlt wird oder (ii) bereits fertig geformte Motorfahrzeugteile (insbesondere durch Warmformen, aber auch durch eine andere Art des Formens) einzeln\noder mit anderen Motorfahrzeugteilen zusammen, lagefixiert, in einer geschlossenen Trommel, bei einer Temperatur zwischen 280° bis 380° erhitzt und danach\nwährend einer Dauer von 0 bis 120 Minuten mit einem Zinkpulvergemisch besprüht und beschichtet und danach wieder abgekühlt werden.\n\nDer Widerbeklagten wird ausdrücklich nicht verboten, das Warmformverfahren\nauf Motorfahrzeugbauteile oder andere Teile anzuwenden.\n\n4. Das Urteil sei mitzuteilen an:\n\n- Daimler AG, Mercedesstrasse 137, 70327 Stuttgart/Deutschland;\n\n- Audi AG, Auto-Union-Strasse 1, 85045 Ingolstadt/Deutschland;\n\n- Volkswagen AG, Berlinerstrasse 2, 38440 Wolfsburg/Deutschland;\n\n- Porsche AG, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart/Deutschland;\n\n- Bayerische Motorenwerke AG, Peutelring 130, 80788 München / Deutschland.\n\n72\n[5. Nichteintreten wegen verspäteter Einreichung.]\n\n6. Die Gerichtskosten seien der Widerbeklagten aufzuerlegen.\n\n72\nvgl. vorne Erwägung 45.1\n\nSeite 44\n7. Die Widerbeklagte sei zu verurteilen, der Widerklägerin die Parteikosten zu ersetzen.\n\n47.2 In Bezug auf Widerklagebegehren Ziff. III./1 gemäss Klageantwort\nund Widerklage hat die Klägerin den Einwand erhoben, dieses sei zu unbestimmt. Die Beklagte hat in Ziff. 3 der Widerklagereplik ein entsprechend geändertes Rechtsbegehren eingereicht. Die Klägerin erhebt auch\ngegenüber diesem Rechtsbegehren den Einwand, dieses sei zu unbestimmt und leide auch an einem Widerspruch, da in Abs. 4 des Begehrens\nnunmehr von einem \"Thermodiffusionsverfahren mit Zinkbeschichtung\"\ngesprochen werde.\n\nRechtsbegehren 3 ist gestuft formuliert. Im ersten Absatz wird ein breites\nBegehren gestellt, das verbieten soll, das Warmformen mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren\nzu verwenden. Bei Lichte besehen ist damit das breiteste beantragte\nVerbot ein allgemeines Verbot zur Verwendung des Thermodiffusionsverfahrens, ohne dass dieses hinsichtlich Parameter genauer spezifiziert wäre.\n\nIm Rechtsbegehren ist gemäss ständiger Rechtsprechung konkret und\ngenau anzugeben, was zu unterlassen ist.73 Die von der Beklagten gewählte Formulierung \"das Warmformen mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren, zu benützen\"\nkann in ihrer unbestimmten Breite diesem Erfordernis nicht gerecht werden. Erst die im zweiten, aber optionalen Teil dieses Rechtsbegehrens\nangegebenen weiteren Spezifikationen, was unter diesen Verfahren zu\nverstehen ist, konkretisieren die zu verbietende Handlung im gebotenen\nMasse. Hinzu kommt, wie weiter unten dargelegt werden wird, dass diese\nbreite Formulierung im freien Stand der Technik liegt.\n\nDamit ist auf den ersten Teil dieses Rechtsbegehrens nicht einzutreten\n(vgl. z.B. S2012_002).\n\nIn den folgenden Absätzen des Rechtsbegehrens 3 (eingeleitet mit \"insbesondere\" nicht mit z.B. \"namentlich\") werden in zwei Spiegelstrichen\nzwei verschiedene alternative, innerhalb der Verbote des ersten Absatzes\nliegende engere Verbote (z.B. immer unter Verwendung von Zink) begehrt\nund zu diesen beiden in den zwei letzten Spiegelstrichen die Definitionen\nder darin verwendeten Begriffe \"Warmformen von Bauteilen für Motorfahrzeuge\" und \"Thermodiffusionsverfahren mit Zinkbeschichtung\" festgelegt.\n\n73\nvgl. BGE 131 III 70, E 3.3 sowie z.B. BPatGer S2012_002 E. 2\n\n"}