{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n Seite 41\nGemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung unter anderem zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem\nsachlichen Zusammenhang steht. Liegt diese Voraussetzung vor, ist eine\nKlageänderung in der Hauptverhandlung zulässig, wenn sie auf neuen\nTatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 ZPO). Hier kann das\nneu formulierte Widerklagebegehren Ziff. 3 wie das Begehren Ziff. 1 gemäss Widerklage im gleichen Verfahren beurteilt werden, und es besteht,\nwie erwähnt, ein sachlicher Zusammenhang mit den Anträgen gemäss\nKlage und auch mit denjenigen gemäss Widerklage.63 Nachdem das neue\nbzw. präzisierte Rechtsbegehren vor Abschluss des doppelten Schriftenwechsels eingereicht wurde, findet die Einschränkung von Art. 230 Abs. 1\nlit. b ZPO keine Anwendung, da noch kein Aktenschluss bestand.64 Damit\nist die Klageänderung zuzulassen, und es ist auf die Widerklage (bezüglich Rechtsbegehren 3 und 4) einzutreten.\n\nRechtsschutzinteresse:\n\n46.\nFür den Fall, dass auf die Widerklagebegehren Ziff. 1 und 2 eingetreten\nwerden sollte,65 macht die Klägerin in Bezug auf diese fehlendes Feststellungsinteresse geltend. Sie hat bereits mit Eingabe vom 1. März 2011\nNichteintreten auf das nachträgliche Rechtsbegehren vom 26. Oktober\n2010 beantragt. Dabei hält sie fest, nur durch die Urteilsfällung werde\nGewissheit über das Schicksal der Klage verschafft, womit ein separater\nAnspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Klage nicht bestehe. Das gleiche gelte auch in Bezug auf Widerklagebegehren Ziff. 1, da\ndieses subsidiär zum Leistungsbegehren Ziff. 3 erfolge. Die Beklagte wirft\nder Klägerin vor, sie nehme mit der Einreichung der Klage Verfahrensrechte rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) in Anspruch.\n\n46.1 Bei einer Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) hat die klagende Partei\ngestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Art an der Feststellungsklage nachzuweisen. Nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, wenn die Ungewissheit oder die Gefährdung\nder Rechtsstellung des Klägers bejaht werden kann, wobei für ihn die\nFortdauer dieser Rechtsungewissheit als unzumutbar erscheint und die\nRechtsungewissheit nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch eine Leistungs- oder eine Gestaltungsklage behoben werden kann. Das er-\n\n63\nLeuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar,\nArt. 230 RZ 1b, Art. 227 RZ 17 ff.\n64\nLeuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar,\nArt. 230 RZ 1b, Art. 227 RZ 28\n65\nvgl. vorne Erwägung 45.1\n\nSeite 42\nhebliche schutzwürdige Interesse braucht kein rechtliches zu sein, sondern kann auch bloss tatsächlicher Natur sein.66\n\n46.2 Erst mit dem Entscheid erweist sich, ob und in welchem Umfang diese begründet ist. Auf Seiten der Beklagten liegt keine unzumutbare\nRechtsungewissheit vor, nachdem auch über die Feststellungsklage, bei\nder vorfrageweise zu prüfen wäre, ob die Klage berechtigt ist oder nicht,\nnicht zu einem früheren Zeitpunkt entschieden würde. Wenn das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Widerklagereplik rechtzeitig gestellt worden wäre, wäre auf dieses auch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.\n\nBei der Beurteilung von Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Widerklagereplik\nwird vorfrageweise zu beurteilen sein, ob die Klägerin bei der Verwendung\ndes Verfahrens betreffend das Warmformen mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren ein ihr anvertrautes Arbeitsergebnis, wie es in Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Widerklagereplik erwähnt wird, verwendet hat. Nachdem von der Beklagten\nein schützenswertes Feststellungsinteresse nicht dargelegt wurde, ist auf\nRechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Widerklagereplik - abgesehen davon,\ndass es verspätet eingereicht worden ist - auch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.\n\n47.\n47.1 Zu beurteilen sind somit, sofern die Anträge hinreichend bestimmt\nsind,67 folgende Widerklagebegehren gemäss Widerklagereplik:\n\n68\n[1. Nichteintreten wegen verspäteter Einreichung bzw. mangels Rechtsschutzin-\n69\nteresses.]\n\n70\n[2. Nichteintreten wegen verspäteter Einreichung bzw. mangels Rechtsschutzin-\n71\nteresses.]\n\n3. Der Widerbeklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB\nfür den Widerhandlungsfall zu verbieten, das Warmformen mit anschliessender\nThermodiffusionsbehandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren, zu benützen oder das entsprechende Know-how zu verbreiten oder Dritten zur Verfügung\nzu stellen.\n\n66\nBGE 135 III 380 f.; 133 III 287 f.; 131 III 324 f.; 110 II 352 ff.; ferner z.B.\nBessenich/Bopp, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar,\nArt. 88 RZ 7 m.w.H.\n67\nvgl. nachfolgend Erwägung 47.2\n68\nvgl. vorne Erwägung 45.1\n69\nvgl. vorne Erwägung 46.2\n70\nvgl. vorne Erwägung 45.1\n71\nvgl. vorne Erwägung 46.2\n\n"}