{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\nIn der Klage wird in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen vorgetragen,\nder Gegenstand der von Daimler eingereichten und anschliessend an die\nBeklagte übertragenen Patentanmeldung WO 2005/018848 A1 umfasse\nKnow-how, das von der Klägerin stamme und den Mitarbeitern von Daimler präsentiert worden sei. Die Beklagte wendet in der Klageantwort dagegen ein, das Warmumformen entspreche dem Stand der Technik und\ndie Thermodiffusion stelle eigenes Know-how bzw. solches der Victocor\nTechnologies S.A., mit der sie gesellschaftlich verbunden sei, dar. Sie\nreicht dabei keine getrennte Begründung für die Klageantwort und die Widerklage ein, sondern legt die nach ihrer Ansicht zutreffende Sachdarstellung als Basis für die Klageantwort und die Widerklage dar.\n\nEntgegen den Vorbringen der Klägerin liegt kein von der Klage unterschiedlicher Sachverhalt vor angesichts des Umstands, dass die Beklagte\nim Rahmen ihrer Begründung auf die Vertraulichkeitsvereinbarung vom\n22. Oktober 2004 hinweist und deren Verletzung durch die Klägerin geltend macht. Entscheidend ist, dass sich die Widerklage sachlich und zeitlich auf den gleichen Sachverhaltskomplex stützt, indem im wesentlichen\ngeltend gemacht wird, dass die Klägerin anlässlich der Zusammenarbeit\nzwischen ihr, Daimler und der Beklagten bzw. der Victocor Technologies\nS.A. von der streitgegenständlichen Erfindung und deren Geheimhaltungscharakter erfuhr, sich dieses Wissen aneignete und seither auch industriell nutzte. Damit geht es bei der Klage auf Übertragung von Rechten\nan Patenten und der Widerklage betreffend unlautere Verwertung von\nKnow-how, das sich die Klägerin angeblich unrechtmässig angeeignet\nhatte, in gleicher Weise um die Frage, von wem die streitgegenständliche\nErfindung ursprünglich stammte, wer sich anlässlich der Entwicklungszusammenarbeit das entsprechende Wissen aneignete und in der Folge\nverwertete, sei dies durch eine unzulässige Patentanmeldung, wie die\nKlägerin behauptet, oder sei dies durch Ausnutzung des so erfahrenen\nKnow-hows, wie dies von der Beklagten geltend gemacht wird. Aufgrund\ndieser Überlegungen ist festzuhalten, dass sich beide Ansprüche auf den\ngleichen Sachverhalt beziehen, womit die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung der Widerklage gestützt auf Art. 6 Nr. 3\nLugÜ gegeben ist.\n\nSeite 40\n44.\nInsgesamt ist somit das Bundespatentgericht zur Beurteilung der Widerklage sachlich und örtlich zuständig.\n\nRechtsbegehren:\n\n45.\nDie Klägerin beantragt, auf die Rechtsbegehren der Widerklage, mithin\nalso insbesondere auf die Widerklagebegehren Ziff. 1, 2 und 5, sei nicht\neinzutreten. Sie macht insbesondere in Bezug auf die Widerklagebegehren Ziff. 1 und 2 geltend, diese seien verspätet vorgebracht worden, da\ndie Widerklage gemäss Art. 224 ZPO spätestens mit der Klageantwort\nhätte erfolgen müssen.\n\n45.1 Die Beklagte stellt mit der Widerklagereplik neu zwei Feststellungsbegehren, nämlich es sei festzustellen, dass die Klägerin zum Nachteil\nder Beklagten widerrechtlich gehandelt habe, indem sie ein ihr anvertrautes Arbeitsergebnis (Kenntnisse über das Projekt GuT) unbefugt verwertet\nhabe, und dass die von der Klägerin eingereichte Klage vom 9. Februar\n2009 unlauteren Wettbewerb darstelle und widerrechtlich sei, und die\nBelklagte verlangt die Abtretung von EP 2 241 641 A2 an sie. Die Beklagte weist darauf hin, dass sie das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Widerklagereplik bereits mit den Ergänzungen zur Klageantwort und Widerklage\nvom 26. Oktober 2010 gestellt habe.\n\nGemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort\nWiderklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleiche Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Nach dem klaren\nWortlaut des Gesetzes ist die Widerklage in der Klageantwort, d.h. weder\nfrüher noch später, und damit in einer Rechtsschrift einzureichen.62 Nachdem die Widerklagebegehren Ziff. 1, 2 und 5 gemäss Widerklagereplik erst nach Einreichung der Klageantwort und Widerklage vom 29. Mai\n2009 eingereicht worden sind, sind sie verspätet, weshalb auf diese\nnicht einzutreten ist.\n\n45.2 Nachdem die Beklagte mit Klageantwort und Widerklage diverse Widerklagebegehren eingereicht hat, geht sie in den Ergänzungen zur Klageantwort und Widerklage nicht davon aus, dass es sich beim Widerklagebegehren Ziff. 3 um ein neues Begehren handle, sondern sie bezeichnet dieses als Klageänderung, indem sie festhält, gemäss Art. 131 Abs. 1\nZPO/FR könnten Rechtsbegehren jederzeit abgeändert oder erweitert\nwerden, sofern sie nur in rechtlicher Beziehung mit der ursprünglichen\nKlage stehen würden.\n\n62\nLeuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar,\nArt. 224 RZ 21; BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 224 RZ 3\n\n"}