{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\nGemäss Art. 14 Abs. 1 ZPO kann beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der\nHauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Eines sachlichen\nZusammenhangs (Konnexität) bedarf es, wenn die örtliche Zuständigkeit\nfür Haupt- und Widerklage auseinanderfallen.48 Konnexität wird insbesondere angenommen, wenn die beiden Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen.49 Art. 26 Abs. 4 PatGG beschlägt nur den Fall, wenn\nbei einer vor einem kantonalen Gericht erhobenen Widerklage die Nichtigkeit oder die Verletzung eines Patents geltend gemacht wird. Nachdem\ndie ZPO entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers nach Inkrafttreten des PatGG nicht mehr angepasst wurde, sind für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht alle Regelungen, welche gemäss ZPO\nfür das Verfahren vor der einzigen kantonalen Instanz gemäss Art. 5 ZPO\ngelten, analog anzuwenden.50 Wie nachfolgend auszuführen ist,51 ist der\nsachliche Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage vorliegend zu\nbejahen.52\n\n42.\nÖrtliche Zuständigkeit: Nachdem ein internationaler Sachverhalt vorliegt,\nist der Widerklagegerichtsstand nach Art. 6 Nr. 3 LugÜ zu bestimmen.\nDanach kann am Ort der Hauptklage eine Widerklage erhoben werden,\nwenn der Widerbeklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und sich der widerklageweise geltend gemachte Anspruch\n\n46\nvgl. z.B. CHK [Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich\n2012]-Ferrari Hofer/Vasella, UWG 9-15 RZ 1\n47\nBGE 4A_371/2010 E. 1; BGE 125 III 95 E. 2a; CHK-Ferrari Hofer/Vasella,\nUWG 9-15 RZ 2\n48\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, in: Sutter-Somm/Klingler, ZPO Kommentar, Art. 14 RZ 8\n49\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, in: Sutter-Somm/Klingler, ZPO Kommentar, Art. 14 RZ 9; BSK ZPO-Ruggle, Art. 14 RZ 14 ff.\n50\nCalame/Hess-Blumer/Stieger-Stieger, Kommentar Patentgerichtgesetz, Basel\n2013, Art. 26 RZ 206\n51\nvgl. nachfolgend Erwägung 42\n52\n[Aktenverweis]\n\nSeite 38\nauf denselben Vertrag oder Sachverhalt stützt wie der Hauptanspruch.\nDer Begriff der Konnexität ist vertragsautonom auszulegen53 und ist enger\nals derjenige in Art. 14 ZPO und Art. 8 IPRG.54 Wird die Widerklage auf\ndenselben Vertrag gestützt wie die Klage, so ist am Gerichtsstand der\nKlage auch ein Gerichtsstand der Widerklage gegeben. Dies ist der Normalfall und bereitet in der Regel keine Schwierigkeiten.55\n\nVor dem Gericht, bei dem die Klage anhängig ist, kann, wenn zwischen\nden Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen, gestützt auf Art.\n6 Nr. 3 LugÜ auch aus demselben Sachverhalt wie die Klage selbst Widerklage erhoben werden.56 Gemäss der Rechtsprechung muss ein \"einheitlicher Sachverhalt\" vorliegen, damit von einer konnexen Widerklage\ngesprochen werden kann; mithin genügt nicht, wenn die der Klage und\nWiderklage zu Grunde liegenden Verträge lediglich in einem wirtschaftliche Zusammenhang zueinanderstehen. Das Tatbestandsmerkmal desselben Sachverhalts ermöglicht eine Widerklage auch in Bezug auf ausservertragliche Forderungen.57 Bei ausservertraglichen, d.h. gesetzlichen\nAnsprüchen, ist die Voraussetzung, dass ein einheitlicher Sachverhalt vorliegen muss, erfüllt, wenn Ursache für die wechselseitigen Klagen ein einheitliches Ereignis bzw. ein einheitlicher Vorgang ist, wobei sich im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können.58 Im Bereich von immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten ist die erforderliche enge Beziehung\nohne weiteres zu bejahen, wenn eine Klage wegen Verletzung eines\nSchutzrechts eingeleitet wird und die Beklagte widerklageweise Nichtigkeit eingewendet.59 Die Voraussetzung desselben Sachverhalts fehlt jedoch, wenn im Einzelfall für die Entscheidung der Rechtsfragen gemäss\nWiderklage andere oder zusätzliche Sachverhaltselemente herangezogen\nwerden müssen als für die Hauptklage.60 Die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen oder ausservertraglicher Haftung ergeben, müssen voneinander\nabhängig sein, so dass sich eine einheitliche Entscheidung durch dasselbe Gericht aufdrängt.61\n\n53\nDasser/Oberhammer-Müller, Lugano-Übereinkommen, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 6 LugÜ RZ 93; Walter/Domej, Internationales\nZivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl., Bern 2012, S. 251\n54\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 14 RZ 18; BSK\nZPO-Weber, Art. 14 RZ 33\n55\nSchnyder, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen zum internationalen\nZivilverfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2011, LugÜ-Siehr, Art. 6 RZ 66\n56\nDasser/Oberhammer-Müller, Art. 6 LugÜ RZ 106\n57\nKropholler/von Hein, a.a.O., Art. 6 EuGVO RZ 38; Dasser/Oberhammer-Müller,\nArt. 6 LugÜ RZ 105 f.\n58\nDasser/Oberhammer-Müller, Art. 6 LugÜ RZ 106\n59\nDasser/Oberhammer-Müller, Art. 6 LugÜ RZ 107\n60\nDasser/Oberhammer-Müller, Art. 6 LugÜ RZ 108 mit Hinweis auf BGE 129 III\n230\n61\nSchnyder, LugÜ-Siehr, Art. 6 RZ 67\n\nSeite 39\n43.\nWie die Klägerin zu Recht darauf hinweist, beruht die Klage auf Patentrecht, wogegen die Beklagte in der Widerklage der Klägerin ausschliesslich die Verwertung fremder Leistungen und Geheimnisse gestützt auf Art.\n5 und Art. 6 UWG vorwirft. Gemäss Art. 6 Nr. 3 LugÜ wird nun aber nicht\nverlangt, dass für die Ansprüche gemäss Klage und Widerklage die gleiche Rechtsgrundlage besteht, sondern es genügt, wenn sich diese aus\ndem gleichen Sachverhalt herleiten.\n\n"}