{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\nWie den oben erwähnten Bestimmungen entnommen werden kann, unterscheidet sich das japanische Patentrecht – soweit für den vorliegenden\nFall relevant - in Bezug auf die Miterfinder nicht vom schweizerischen und\nsüdafrikanischen Rechtsverständnis. Somit ist auch hier wiederum Voraussetzung für die verlangte Feststellung, dass die Klägerin Mitinhaberin\nder japanischen Patentanmeldung JP 2007500782 ist, der (wie erwähnt,\nnicht erbrachte) Nachweis, dass die Klägerin Miterfinderin bzw. entsprechende Rechtsnachfolgerin ist und sie einen massgeblichen Beitrag an\ndie strittige Erfindung geleistet hat. Nachdem die Klägerin wie oben ausgeführt nicht darlegt, wer nun konkret Erfinder ihres angeblichen Beitrags\nsein soll und auf welcher Basis die Klägerin die Rechtsnachfolgerin dieser\nErfinder sein soll, kann auch soweit die JP Anmeldung betroffen ist kein\nAbtretungsanspruch bestehen und die Klage ist auch soweit sie die JP-\nAnmeldung betrifft abzuweisen\n\n37.\nInsgesamt behauptet die Klägerin damit weder konkret, noch weist sie\nnach, wer Erfinder bzw. Miterfinder der technischen Lehre ist, noch warum\nsie Rechtsnachfolgerin des bzw. der Erfinder ist und sie legt auch nicht\ndie Höhe des behaupteten Anteils von mindestens 80 % dar. Sie kommt\nsomit ihrer Behauptungslast nicht nach, indem sie nicht ausführt, wer\nwann was erfunden hat, welche technischen Entwicklungsschritte hierfür\ngetätigt worden sind und wer welchen Beitrag an die angebliche Erfindung geleistet hat. Die von der Klägerin dazu gemachten Ausführungen in\nder Klage und Hauptklagereplik genügen nicht.\n\nDamit ist die Klage mangels Nachweises des Anspruches der Klägerin\nabzuweisen.\n\nZur Widerklage:\n\nZuständigkeit:\n\n38.\nWie die Beklagte ausführt, stützt sich die Widerklage auf Art. 5 UWG,\neventuell auch Art. 6 UWG, jeweils in Verbindung mit Art. 9 UWG. Sie\n\nSeite 36\nmacht geltend, der für die Widerklage vorausgesetzte sachliche Zusammenhang zur Klage sei hier gegeben.45\n\n39.\nDie Klägerin beantragt in der Widerklageantwort, auf die Widerklage vom\n29. Mai 2009 sei nicht einzutreten, und es sei der Gegenstand des Verfahrens einstweilen auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage zu beschränken. Sie führt aus, Art. 12 Abs. 2 UWG könne nur bei Vorliegen der\nobjektiven Klagehäufung zur Anwendung kommen, weshalb diese Bestimmung auf eine Widerklage von vorneherein nicht anwendbar sei. Für\ndie Widerklage sei deshalb keine sachliche Zuständigkeit gegeben, was\nNichteintreten zur Folge habe. Die Gerichtsstandsbestimmung von Art. 6\nNr. 3 LugÜ setze Konnexität voraus, mithin müssten sich Haupt- und Gegenanspruch aus den gleichen Ereignissen ergeben. Nachdem die Klage\nauf Patentrecht beruhe, wogegen sich die Widerklage ausschliesslich auf\nLauterkeitsrecht stütze, seien die eingeklagten Ansprüche in rechtlicher\nHinsicht nicht konnex, weshalb die Zuständigkeit am Ort des eingeklagten\nAnspruchs nicht gegeben sei.\n\nDie Beklagte vertritt in den Eingaben vom 10. Oktober 2011 und 8. November 2011 die Auffassung, für eine Widerklage, mit der Ansprüche aus\nUWG geltend gemacht werden, wäre das Bundespatentgericht, wenn die\nStreitsache an dieses überwiesen würde, sachlich nicht zuständig.\n\n40.\nIm Entscheid vom 24. November 2011 hat der II. Zivilappellationshof des\nKantons Freiburg dem Bundespatentgericht neben der Klage auch die\nWiderklage zur Beurteilung überwiesen. Gemäss dem II. Zivilappellationshof ist das Bundespatentgericht nach Art. 26 Abs. 2 PatGG auch für\nandere Zivilklagen zuständig, die im Sachzusammenhang mit Patenten\nstehen. Nachdem die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung (\"insbesondere betreffend die Berechtigung an Patenten oder deren Übertragung\") beispielhaft und damit nicht abschliessend sei, sei die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts nicht zum vorne herein ausgeschlossen.\nIm Übrigen erscheine es ohnehin fraglich, ob mit Blick auf das Erfordernis\ndes Sachzusammenhangs (Konnexität) zwischen Klage und Widerklage\nim Sinne von Art. 12 Abs. 2 aUWG (bzw. Art. 6 Nr. 3 LugÜ) auf Letztere\nüberhaupt einzutreten wäre. Somit würden weder prozessökonomische\nnoch andere Gründe gegen eine Überweisung an das Bundespatentgericht sprechen.\n\n41.\nSachliche Zuständigkeit: Gemäss der mit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehobenen Bestimmung von Art. 12 Abs.\n\n45\nvgl. der im freiburgischen Verfahren anwendbare Art. 133 Abs. 3 ZPO/FR;\nferner Art. 6 Nr. 3 LugÜ; [Aktenverweis]\n\nSeite 37\n2 UWG46 konnte, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch wegen unlauteren\nWettbewerbs im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit, für\ndie das entsprechende Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz oder\nandere Gerichtsstände vorsieht, die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs auch an diese angehoben werden. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO schreibt\nnunmehr für Streitigkeiten nach dem UWG eine einzige zuständige kantonale Instanz vor, sofern der Streitwert über CHF 30'000 liegt. Dadurch\nbleibt der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (Art. 12 Abs. 2 aUWG)\ngesetzlich verankert und auch die Zuständigkeit der einzigen kantonalen\nGerichtsinstanz für zivilrechtliche Ansprüche des UWG, die im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten und anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten geltend gemacht werden.47\n\n"}