{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n Seite 31\nDie Klägerin hat damit konkret zu behaupten und nachzuweisen, aufgrund\nwelchen Sachverhalts und Rechtstitels und in welcher Höhe ihr ein anderer als hälftiger Anteil zusteht. In diesem Sinn richtet sich nach der deutschen Gerichtspraxis, die hier beigezogen werden kann41, die Berechtigung eines Miterfinders dem Grunde und der Höhe nach in Relation zum\nBeitrag, den dieser zur Gesamterfindung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen\nGesamtleistung abzuwägen ist.42\n\nDie Klägerin behauptet nicht und legt in keiner Weise substantiiert dar,\nweshalb ihr Erfinderanteil konkret gerade 80 % betragen soll. Die Höhe\neines solchen Erfinderanteils könnte auch nur dann nachvollzogen werden, wenn die Klägerin Angaben über die \"selber\" erfundene technische\nLehre gemacht hätte und über den Erfinderanteil des Dritten, welcher angeblich 20 % betrug. Dazu fehlen aber jegliche Ausführungen seitens der\nKlägerin. Damit wäre die Klage auch abzuweisen, weil die Klägerin die\nHöhe des von ihr geltend gemachten Erfindungsanteils nicht substantiiert\nhat.\n\n33.\nInsgesamt hat die Klägerin damit weder konkret substantiiert behauptet,\nwer Erfinder bzw. Miterfinder ist, noch dass sie Rechtsnachfolgerin des\nbzw. der Erfinder ist, und sie hat auch nicht die Höhe des behaupteten Anteils von mindestens 80 % für die europäische Anmeldung dargelegt. Sie\nist somit ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen, indem sie nicht\nausgeführt hat, wer wann was erfunden hat, welche technischen Entwicklungsschritte hierfür getätigt wurden und wer welchen Betrag an die angebliche Erfindung geleistet hat. Die von der Klägerin dazu gemachten\nAusführungen in der Klage und Hauptklagereplik genügen nicht. Damit ist\ndie Klage, soweit sie die EP-Anmeldung betrifft, abzuweisen.\n\n34.\nIn Bezug auf das US-amerikanische Patentrecht führt die Klägerin, die\nden Nachweis des ausländischen Rechts zu führen hat (Art. 16 Abs. 1\nSatz 3 IPRG), aus, es sei rechtlich möglich, dass die Klägerin Mitinhaberin an der strittigen Patentanmeldung sei. Sie verweist auf den United States Code, Title 35 Patents43 § 116, wonach folgendes gilt:\n\n\"Joint inventions.– When an invention is made by two or more persons jointly,\nthey shall apply for patent jointly and each make the required oath, […]. Inventors\nmay apply for a patent jointly even though\n\n41\nBGE 113 II 362 E. 3; 117 II 480 S. 487\n42\nBGH, Urteil vom 17.10.2000, X ZR 63/77, GRUR 1979, 540; BGH, GRUR\n2009, 657; vgl. [Aktenverweis]\n43\nnachfolgend 35 U.S.C.; vgl. dazu Richard L. Mayer/Manfred Schlenk, Das US-\nPatent, 4. Aufl., München 2012, Anhang 2 S. 437 ff. mit Hinweis auf\nwww.uspto.gov; [Aktenverweis]\n\nSeite 32\n(1) they did not physically work together or at the same time,\n\n(2) each did not make the same type or amount of contribution, or\n\n(3) each did not make a contribution to the subject matter of every claim of the\npatent.\"\n\nFerner gilt aufgrund des Fehlens einer vertraglichen Grundlage zwischen\nden Parteien bei gemeinsamen Erfindungen gemäss 35 U.S.C. § 262\nfolgendes:\n\n“In the absence of any agreement to the contrary, each of the joint owners of a\npatent may make, use, offer to sell, or sell the patented invention within the United States, or import the patented invention into the United States, without the\nconsent of and without accounting to the other owners.\"\n\nNach der amerikanischen Verfassung steht das Recht, ein Patent zu erlangen, nur dem Erfinder bzw. den Erfindern zu. Stellt sich heraus, dass\nder Anmelder nicht der Erfinder war, so ist das Patent ungültig. Wenn\nmehrere Erfinder gemeinsam eine Erfindung gemacht haben, haben die\nErfinder gemeinsam (jointly) eine Anmeldung zu tätigen.44 In dem von der\nKlägerin eingereichten E-Mail von Robert M. Wasnofski, Partner bei Dorsey & Whitney LLP, New York, vom 11. Oktober 2012 weist dieser entsprechend darauf hin, dass, wenn mehrere Erfinder eine Erfindung gemeinsam gemacht haben, diese gemäss 35 U.S.C. § 116 die Patentanmeldung gemeinsam einreichen müssten. Würden nicht alle Namen der\nErfinder in der Anmeldung aufgeführt, könne dies zur Ungültigkeit des Patents führen. Nachdem die Klägerin wie oben ausgeführt nicht darlegt, wer\nnun konkret Erfinder ihres angeblichen Beitrags sein soll und auf welcher\nBasis die Klägerin die Rechtsnachfolgerin dieser Erfinder sein soll, kann\nauch soweit die US Anmeldung betroffen ist kein Abtretungsanspruch bestehen und die Klage ist auch soweit sie die US-Anmeldung betrifft abzuweisen.\n\n35.\nIn Bezug auf die südafrikanische Patentanmeldung führt die Klägerin aus,\nes sei rechtlich möglich, dass die Klägerin Mitinhaberin an der strittigen\nPatentanmeldung ist. Sie verweist auf Art. 27 des südafrikanischen Patentgesetzes Nr. 57 vom 26. April 1978, der folgendes festhält:\n\nWho may apply for a patent.\n(1) An application to a patent in respect of an invention may be made by the inventor or by any other person acquiring from him the right to apply or by both\nsuch inventor and such other person.\n\n44\nMayer/Schlenk, a.a.O., RZ 44\n\nSeite 33\n(2) In the absence of an agreement to the contrary, joint inventors may apply for a\npatent in equal undivided shares.“\n\nWie im Schweizer Recht gilt also das Erfinderprinzip. Nach Art. 28(1) des\nsüdafrikanischen Patentgesetzes gilt weiter:\n\n"}