{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n Seite 29\nder Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung macht, diese dem Arbeitgeber\ngesondert schriftlich und unterzeichnet melden und hierbei kenntlich machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere\nArbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Gemäss § 5 Abs. 2 ArbnErfG\nhat der Arbeitnehmer in der Meldung die technische Aufgabe, ihre Lösung\nund das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Weiter\nmüssen der Meldung vorhandene Aufzeichnungen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Darüber hinaus\nsoll die Meldung dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder\nRichtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die\nMitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und sie soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht. Gemäss § 6 ArbnErfG muss der Arbeitgeber die ihm so zugegangene Erfindung ausdrücklich in Anspruch nehmen und gemäss § 7 ArbnErfG\ngehen die Rechte an der Diensterfindung erst mit Zugang der Erklärung\ndieser Inanspruchnahme an den Arbeitgeber über. Im Gegenzug hat der\nArbeitnehmer gemäss § 9 ArbnErfG einen Anspruch auf angemessene\nVergütung gegen den Arbeitgeber, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Dafür ist der Arbeitgeber nach § 13 und\n14 ArbnErfG verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im In- und Ausland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden.\n\nNachdem die Klägerin weder eine Erfindungsmeldung im Sinne von § 5\nArbnErfG behauptet noch eine Erklärung nach § 6 ArbnErfG über die Inanspruchnahme der angeblichen Erfindung durch die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin, ist nicht behauptet, dass Arbeitnehmer der\nKlägerin (z.B. L. G. und B. T.) irgend eine erfinderische Leistung betreffend die strittige Patentanmeldung bzw. die Patente erbracht haben und\nein Übergang von angeblichen Erfinderrechten der Arbeitnehmer der Klägerin auf diese stattgefunden hat.\n\n31.\nDer Präsident hat mit Verfügung vom 24. Juli 2013 eine von der Klägerin\neingereichte Eingabe vom 23. Mai 2013 samt Beilagen als verspätet aus\ndem Recht gewiesen. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass selbst\nwenn diese Eingabe zugelassen worden wäre, sich an der Frage der Aktivlegitimation nichts geändert hätte. In der Eingabe vom 23. Mai 2013\nwerden Übertragungsverträge aus dem Jahre 2009 eingereicht. In diesen\nVerträgen wird festgehalten, dass L. G. respektive B. T. die Erfindung gemäss streitgegenständlicher Anmeldung WO 2005/018848 im Rahmen\ndes jeweiligen Arbeitsverhältnisses gemacht haben, und dass sie ihre Erfindungsanteile an der Erfindung des Streitpatents auf die Klägerin übertragen.\n\nSeite 30\nDurch diese Verträge ohne entsprechenden ausdrücklichen Vortrag in einer Rechtsschrift hat die Klägerin, wie in der genannten Verfügung bereits\ndargelegt, keine entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt,\ngeschweige denn substantiiert, insbesondere was die Frage der tatsächlichen Erfinder, deren Arbeitsverhältnis und was die Frage der wann konkret gemachten Erfindung oder Erfindungsbeiträge angeht.\n\nDurch diese Verträge wird aber auch keine Erfindungsmeldung im Sinne\nvon § 5 ArbnErfG vorgelegt, die nachvollziehen liesse, ob eine Inanspruchnahme einer konkreten, d.h. in ihren technischen Merkmalen definierten Erfindung erfolgt ist. Wie oben erläutert kann der in den Verträgen\ngeführte allgemeine Verweis auf die streitgegenständliche Anmeldung in\neiner solchen Situation nicht genügen, weil dadurch offen bleibt, welche\ntechnische Lehre genau von wem erfunden wurde.\n\nWie oben bereits dargelegt ist die Prüfung der Frage, ob zwischen einer\nangeblich erfundenen technischen Lehre und dem Gegenstand der angeblich widerrechtlich eingereichten Patentanmeldung eine einen Abtretungsanspruch rechtfertigende Übereinstimmung besteht, eben gerade\nAufgabe des Gerichts in dieser Situation. Der Versuch eines \"Überspringens\" dieses entscheidenden Schrittes der gerichtlichen Beurteilung\ndurch die Definition des erfundenen Gegenstands als Gegenstand der\nvindizierten Anmeldung ist deshalb nicht möglich.\n\nNur wenn konkret behauptet wird, welche technische Lehre genau von\nwem erfunden wurde, oder wer welchen Beitrag zu welcher Erfindung\nwann geleistet hat, dann und nur dann wäre es dem Gericht überhaupt\nmöglich, eine Beurteilung vorzunehmen, ob das, was von diesen angeblichen Erfindern erfunden wurde, auch tatsächlich mit dem von der Klägerin\nbehaupteten Know-how übereinstimmt, und inwieweit dieser Gegenstand\nim Lichte des Gegenstands der Streitpatentanmeldung einen Vindikationsanspruch rechtfertigt.\n\n32.\nWenn entgegen den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen wäre, dass die Klägerin nachgewiesen hat, dass sie Erfinderin bzw. Rechtsnachfolgerin des bzw. der Erfinder ist, hätte sie weiter nachzuweisen, welches ihr Anteil an der strittigen Patentanmeldung bzw. am Patent ist. Die\nKlägerin macht geltend, dass der Beitrag der Klägerin den weitaus grössten Teil der angemeldeten Erfindung umfasse, und beansprucht deshalb\neinen Anteil von mindestens 80 % an den strittigen Patentanmeldungen\nbzw. Patenten. Dafür ist sie beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Analog zu Art.\n646 Abs. 2 ZGB ist davon auszugehen, dass ohne Gegenbeweis den Parteien je ein hälftiger Anteil zukäme.40\n\n40\nMünch/Herzog, a.a.O., RZ 5.27\n\n"}