{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n29.\nIn der Klage bringt die Klägerin ausschliesslich vor, Inhaberin von Knowhow zu sein, das von Dritten entwendet und patentrechtlich geschützt\nworden sei, worauf anschliessend die Patentrechte auf die Beklagte übertragen worden seien. Dabei macht die Klägerin nur sehr allgemeine Ausführungen darüber, dass sie ein Know-how erarbeitet habe, in dem aus\nStahlblech (\"Coil\") hergestellte Werkstücke (\"Platinen\") entweder zuerst in\neiner ersten Presse vorgeformt würden (sog. \"indirektes Warmformen\")\noder direkt (sog. \"direktes Warmformen\") in einem Ofen erwärmt und anschliessend mittels eines Roboters in einer (zweiten) gekühlten Presse\nendgültig geformt würden. Dabei führt sie aus, mit der Erarbeitung dieses\nKnow-hows im Entwicklungsteam der Klägerin hätten sich vor allem L. G.\nund B. T. befasst. Sie behauptet aber nicht konkret, diese hätten die Erfindung gemacht, die in der Folge zur streitgegenständlichen Patentanmeldung geführt hat, geschweige dann, wann dies konkret geschehen\nsein soll. Sie macht auch keine Ausführungen darüber, inwiefern als Erfinder L. G. und B. T. je zur Lösung der erfinderischen Aufgabe beigetragen\nhätten.\n\nAuch in der Replik führt die Klägerin ausschliesslich aus, dass es sich\nbeim entsprechenden Know-how um ein von der Klägerin angewendetes\nVerfahren gehandelt hat. Wiederum ist nur vom angeblich entwendeten\nKnow-how der Klägerin die Rede. Die Klägerin wiederholt, dass am Entwicklungsteam insbesondere L. G. und B. T. beteiligt gewesen seien, behauptet aber nicht konkret, welchen technischen Gegenstand diese beiden (nur diese beiden? es heisst \"beteiligt\") wann erfunden haben. Sie\nruft L. G. und B. T. aber nur als Zeugen an, um zu beweisen, dass sie Teil\ndes Entwicklungsteams waren. Weiter ruft sie Dr. M. P., Mitarbeiter der\nKlägerin, ferner neben den Mitarbeitern L. G. und B. T. auch M. W. und R.\nK., als Zeugen an, dies indessen lediglich zur Frage, wie der Prüfablaufplan genau durchgeführt wurde.\n\nDie Klägerin behauptet folglich in diesem Zusammenhang ausdrücklich\nnicht, diese (weiteren) Mitarbeiter seien Erfinder bzw. Miterfinder gewesen.\n\nSeite 28\nSie macht Ausführungen zum Beitrag der Klägerin an den strittigen Patentanmeldungen bzw. Patenten, führt aber auch in diesem Zusammenhang nicht aus, wer seitens der Klägerin Erfinder bzw. Miterfinder gewesen sein soll. Schliesslich hält sie ausdrücklich fest, Martin Brodt sei nicht\nMiterfinder der strittigen Patentanmeldungen bzw. der Patente, weil das\nKnow-how bezüglich Warmumformen nicht von ihm stamme, sondern\n\"Know-how der Klägerin darstellt\".\n\nInsgesamt ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht behauptet, wer wann\ndie fragliche technische Lehre erfunden hat, unter welchen Umständen\ndies geschehen ist, welche technischen Entwicklungsschritte und welche\nentsprechenden Tests hierfür getätigt wurden, von wem die Erfindungstätigkeit geleitet wurde und wer welchen Beitrag an die angebliche Erfindung geleistet hat. Obwohl die Klägerin die Urheberschaft nur für den\n\"weitaus grössten Anteil der angemeldeten Erfindung\" beansprucht, legt\nsie auch nicht dar, wer Erfinder des nicht von ihr geleisteten Beitrags an\ndie angemeldete Erfindung ist, und worin jener Beitrag besteht.\n\n30.\nAngenommen, eine Erfindung wurde beispielsweise von L. G. und B. T.\nkonkret gemacht, so behauptet die Klägerin aber auch nicht konkret, wie\ndas Recht auf das Patent auf die Klägerin übergegangen sein soll. Die\nKlägerin spricht von L. G. und B. T. stets als \"Mitarbeiter\", qualifiziert diese\naber nicht als fest angestellte Mitarbeiter. Damit bleibt unklar, ob es sich\num eine Arbeitnehmererfindung handeln könnte, denn z.B. als freie Mitarbeiter wären G. und T. den Regelungen betreffend Arbeitnehmererfindung\nnicht unterworfen.\n\nGinge man von einer Arbeitnehmererfindung aus, so hält Art. 60 Abs. 1\nSatz 2 EPÜ für den Fall einer Arbeitnehmererfindung in Bezug auf das\nanwendbare Recht fest, dass, wenn der Erfinder ein Arbeitnehmer ist, sich\ndas Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staates, in\ndem der Arbeitsnehmer überwiegend beschäftigt ist, bestimmt. Nachdem\ndie Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat und sie ausführt, das Know-how\nsei in ihrer Werkstatt erarbeitet und in der Folge Daimler u.a. in ihrer\nWerkstatt präsentiert worden, wäre hier als Recht des Beschäftigungsortes in Bezug auf das Arbeitnehmererfinderrecht deutsches Recht anzuwenden.39\n\nAnwendbar sind somit die zwingenden Bestimmungen des deutschen\nGesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. Das Gesetz regelt bei gebundenen Erfindungen (Diensterfindungen) im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbnErfG einen allfälligen Übergang der Rechte des erfindenden Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber zu dessen Schutz wie folgt: Gemäss § 5 Abs. 1 ArbnErfG muss\n\n39\nSinger/Stauder, Kommentar EPÜ, 6. Aufl., Köln 2013, Art. 60 RZ 14\n\n"}