{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n27.\nFür die europäische Patentanmeldung ist für das Recht auf das Patent\nArt. 60 EPÜ zu berücksichtigen. Das Recht auf das Patent steht demnach\ndem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Die Möglichkeit, dass eine juristische Person, und damit die Klägerin, originär Erfinderin sein\nkönnte, ist damit ausgeschlossen. Als Rechtsnachfolgerin des oder der\nErfinder könnte die Klägerin das Recht auf das Patent aber durchaus erworben haben und damit rechtens geltend machen.\n\nIst nach Art. 29 PatG ein Gesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Gesuchs klagen. Nach Art. 60 EPÜ i.V.m. Art. 81 EPÜ und R. 19\nAusführungsordnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 PatG) können mehrere eine\nErfindung gemeinsam machen, worauf dann das Recht auf das Patent\ndiesen gemeinsam zusteht. Wenn in einer derartigen Situation die Anmeldung unter Ausschluss eines oder mehrerer Berechtigter eingereicht wurde, besteht kein umfassender Abtretungsanspruch, sondern nur ein teilweiser. Das Gesetz sieht hierzu explizit in Art. 30 PatG nur die Möglichkeit\nvor, die widerrechtliche Anmeldung als Ganzes dem Berechtigen unter\nStreichung der nicht usurpierten Ansprüche zu übertragen. Unter Art. 29\nPatG kann aber eine solche teilweise Berechtigung auch im Hinblick auf\neine einzutragende Mitinhaberschaft geltend gemacht werden.\n\nDer Abtretungsanspruch nach Art. 29 PatG steht dem Berechtigten zu.\nBerechtigt im Sinne von Art. 29 ist, wie oben dargelegt, derjenige, der das\nRecht auf das Patent wenigstens teilweise hat,36 der also nach Art. 60\nEPÜ berechtigt ist. Im Gegensatz zum deutschen Recht, das für nationale\nAnmeldungen neben dem Abtretungsanspruch des originär Berechtigten\nden Tatbestand der sogenannten widerrechtlichen Entnahme kennt, einen\nBesitzschutz analog zum sachenrechtlichen Besitzschutz nach Art. 938-\n940 ZGB, ist etwas analoges im Rahmen der Abtretungsklage nach Art.\n\n36\nvgl. Blum/Pedrazzini, Kommentar PatG, 2. Aufl., Bern 1975, Art. 29 Anm 2\n\nSeite 26\n29 PatG nicht vorgesehen. Art. 29 wurde mit der Revision 1954 in das Patentgesetz eingeführt, und die Botschaft äussert sich zu dieser Frage wie\nfolgt: \"Er [der vermeintlich Berechtigte] hat dabei allerdings zu beweisen,\ndass er die Erfindung gemacht und dem Beklagten offenbart hat. Diese\nBeweispflicht kann ihm nicht wohl abgenommen werden.\"37\n\nDie Abtretungsklägerin hat damit ihre originäre Berechtigung konkret zu\nbehaupten, und wenn - wie hier geschehen - die Berechtigung bestritten\nwird, zu beweisen, dass sie das Recht auf das Patent hat.38\n\nDies bedeutet, dass zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen\nist, wer konkret (Teil-)Erfinder welcher technischen Lehre war. Bei der Angabe dieser technischen Lehre kann ein allgemeiner Verweis nicht genügen, sondern es ist die konkrete erfundene technische Lehre, und im Fall\neiner Miterfinderschaft der konkrete Erfindungsbeitrag einer bestimmten\nPerson oder mehrerer bestimmter Personen, darzulegen. Ein Verweis auf\ndie streitgegenständliche Anmeldung kann dabei offensichtlich nicht genügen, denn es ist ja gerade Aufgabe des Gerichts, festzustellen, inwiefern einerseits eine technische Übereinstimmung zwischen der vom angeblich Berechtigten erfundenen technischen Lehre und der in der Anmeldung beschriebenen und beanspruchten besteht, und ob andererseits\nein Transfer dieser technischen Lehre vom angeblich Berechtigten auf\nden Anmelder stattgefunden hat.\n\nMaterieller Abtretungsanspruch im konkreten Fall:\n\n28.\nIm vorliegenden Fall, wo die Erfinderschaft und der Rechtsübergang auf\ndie Klägerin konkret bestritten werden, kann damit ein Abtretungsanspruch nur dann vorliegen, wenn die Klägerin folgende Kette substantiiert\nbehauptet und, soweit bestritten, beweist:\n\n1. Welche konkrete technische Lehre welche(r) Erfinder zu welchem Zeitpunkt gemacht haben, substantiiert beispielsweise unter Bezug auf Laborjournale, Versuchsberichte, etc.;\n\n2. Wie ein Übergang des Rechts auf ein Patent dieser konkreten technischen Lehre vom Erfinder/von den Erfindern auf die Klägerin erfolgt ist;\n\n3. Worin die spezifische technische Übereinstimmung der unter 1. gemachten Erfindung mit den hier angeblich erfolgten Präsentationen besteht;\n\n37\nErgänzungsbotschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zur\nVorlage über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente\nvom 28. Dezember 1951, BBl 1952, Band I Seite 17\n38\nvgl. auch Blum/Pedrazzini, Art. 29 Anm 2\n\nSeite 27\n4. Wann die Präsentationen mit welchem technischem Inhalt unter welchen Bedingungen wem seitens der Beklagten effektiv zugänglich gemacht oder gezeigt wurden.\n\nDer spezifische Vergleich dessen, was an den Präsentationen effektiv gezeigt wurde, mit dem, was als technische Lehre in der Streitpatentanmeldung beschrieben und beansprucht wird, und die Bestimmung eines gegebenenfalls daraus sich ergebenden Vindikationsanspruchs ist anschliessend eine durch das Gericht vorzunehmende rechtliche Würdigung.\n\n"}