{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n22.\nGegenstand des klägerischen Rechtsbegehrens ist eine Patentfamilie, die\naus der internationalen Anmeldung WO 2005/018848 hervorgegangen ist,\nund konkret die einzelnen nationalen respektive regionalen Anmeldungen\nEP 1 646 458, US 2006219334, JP 2007500782 und eine südafrikanische\nAnmeldung umfasst. Diese verschiedenen Anmeldungen sind zwar verfahrenshistorisch über die internationale Anmeldung miteinander verbunden, sind aber, da die internationale Phase abgelaufen ist, individuelle\nAnmeldungen. Es gelten damit für die einzelnen Anmeldungen unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Zuständigkeit und für das anwendbare Recht, und entsprechend ist jeweils eine Differenzierung vorzunehmen.\n\nZuständigkeit:\n\n23.\nSachliche Zuständigkeit: In sachlicher Hinsicht ist das Bundespatentgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage unbestrittenermassen, wenn\nauch nicht exklusiv, zuständig.35\n\nDie sachliche Zuständigkeit ist für alle Anmeldungen gleich zu beurteilen.\n\n24.\nÖrtliche Zuständigkeit: Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat und\ndie Beklagte in der Schweiz, liegt ein internationaler Sachverhalt vor.\nNach Art. 1 IPRG ist damit das IPRG für die Frage der Zuständigkeit anwendbar.\n\nNach Art. 1 Abs. 2 IPRG sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Zu\ndiesen zählen im vorliegenden Fall einschlägig das europäische Patentübereinkommen (EPÜ; SR 0.232.142.2) mit dem nach Art. 164 EPÜ Bestandteil davon bildenden Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit\nund die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents (Anerkennungsprotokoll; SR\n0.232.142.22) sowie das Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12).\nDabei gehen, soweit das EPÜ und das Anerkennungsprotokoll überhaupt\nanwendbar sind, diese nach Art. 11 Anerkennungsprotokoll dem LugÜ vor.\n\nSoweit es um die Berechtigung an der europäischen Patentanmeldung\ngeht, ist damit nur das EPÜ anwendbar. Gemäss Art. 2 Anerkennungsprotokolls ist der Anmelder der europäischen Patentanmeldung mit Sitz in ei-\n\n35\nArt. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 PatGG; [Aktenverweis]\n\nSeite 24\nnem Vertragsstaat des EPÜ vor den Gerichten dieses Vertragsstaats zu\nverklagen. Die Beklagte mit Sitz in der Schweiz ist als Inhaberin der\nstreitgegenständlichen europäischen Patentanmeldung EP 1 646 458\neingetragen. Die örtliche Zuständigkeit des BPatGer ist damit in Bezug\nauf die Klage und betreffend die Beurteilung der Berechtigung an der europäischen Patentanmeldung gegeben.\n\nSoweit es um die Berechtigung an den Anmeldungen in den USA, in\nJapan und in Südafrika (ZA) geht, ist nicht das EPÜ, sondern das LugÜ\nanwendbar. Gemäss Art. 2 LugÜ ist die Beklagte mit Sitz im Hoheitsgebiet\neines durch das LugÜ gebundenen Staates vor den Gerichten dieses\nStaates zu verklagen. Die Beklagte mit Sitz in der Schweiz ist als Inhaberin der streitgegenständlichen US, JP und ZA Anmeldungen eingetragen.\nDie örtliche Zuständigkeit des BPatGer ist damit auch in Bezug auf die\nKlage und betreffend die Beurteilung der Berechtigung an diesen Anmeldungen gegeben.\n\nAnwendbares Recht:\n\n25.\nVon Relevanz sind die Fragen des anwendbaren Rechts im Zusammenhang mit dem Recht auf das Patent und im Zusammenhang mit einem\nVindikationsanspruch (Abtretungsanspruch). Nach Art. 1 IPRG ist im internationalen Verhältnis das IPRG für die Frage des anwendbaren Rechts\neinschlägig. Nach Art. 110 IPRG unterstehen Immaterialgüterrechte dem\nRecht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht\nwird (lex loci protectionis).\n\nDie europäische Anmeldung ist nach Art. 66 EPÜ eine Anmeldung mit\nWirkung in allen benannten Vertragsstaaten. Aufgrund der Einheit der europäischen Patentanmeldung (vergleiche auch Art. 118 EPÜ) bedeutet\ndies aber nicht, dass im Falle einer Abtretungsklage für jede Benennung\ndas jeweils geltende nationale Recht berücksichtigt werden muss, sondern für den Prozess vor einem zuständigen nationalen Gericht wird für\ndie europäische Anmeldung das nationale Recht am Gerichtsort angewendet (lex fori). Für europäische Patentanmeldungen wird das anwendbare Recht in Art. 109 PatG definiert. Dies sind die Artikel 109-130 PatG\n(Art. 109 Abs. 1) sowie alle übrigen Bestimmungen des PatG, soweit sich\naus dem EPÜ nichts anderes ergibt (Art. 109 Abs. 2), wobei das EPÜ vorgeht (Art. 109 Abs. 3). Für die europäische Anmeldung ist damit für die\nFrage des Rechts auf das Patent Art. 60 EPÜ anzuwenden (geht Art. 3\nPatG nach Art. 109 PatG vor), und für die Frage der Geltendmachung des\nAbtretungsanspruchs Art. 29-31 PatG sowie Art. 61 EPÜ.\n\nFür die Anmeldungen in den USA, in Japan und in Südafrika ist nur\nArt. 110 IPRG zu berücksichtigen, und damit gilt für jede Anmeldung das\n\nSeite 25\njeweilige individuelle nationale Recht. Dies betrifft sowohl das Recht auf\ndas Patent als auch den Abtretungsanspruch.\n\nPräzisierung der Klagebegehren:\n\n26.\nDie Klägerin präzisiert in der Hauptklagereplik die Klagebegehren dahingehend, dass die zu vindizierenden Patentanmeldungen bzw. Patente in\nden Rechtsbegehren abschliessend und gesondert genannt werden. Die\nBeklagte erhebt dagegen keine Einwendungen.\n\nAllgemeines zum Recht auf das Patent und den Abtretungsanspruch:\n\n"}