{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n18.\nEbenfalls am 28. Februar 2013 reichte die Beklagte die Widerklagereplik\nein, mit der sie gegenüber der Klageantwort und Widerklage und den Ergänzungen zur Klageantwort und Widerklage geänderte Rechtsbegehren\ngeltend machte. Zur sogenannten Levicor-Technologie hielt sie insbesondere fest, die Victocor Technologies S.A. habe diese Technologie als eine\nbesondere Art des Korrosionsschutzes durch Thermodiffusion unter der\nMarke LEVICOR hinterlegt. Die mit diesem Verfahren hergestellten Bauteile hätten höhere Festigkeitswerte als Bauteile aus herkömmlichem\nStahl. Im Rahmen des Projekts GuT sei Martin Brodt von Daimler auf die\nLevicor-Technologie gestossen, worauf die Victocor bzw. deren Technologie in das Projekt GuT miteinbezogen worden sei, wogegen die Klägerin\ntatsächlich nur als Lieferantin der Fahrzeugteile zum Projekt GuT beigezogen worden sei. Im Rahmen des Projekts GuT habe die Klägerin ab der\nzweiten Jahreshälfte 2002 begonnen, der Victocor Teile zu liefern, welche\ndiese mit dem LEVICOR-Verfahren bearbeitet und an Daimler geschickt\nhabe. In diesem Zusammenhang seien der Klägerin die Einzelheiten der\nLEVICOR-Technologie, unter anderem deren Anwendungsbereich, die\nAnwendungsparameter und die Ergebnisse, unter Vertraulichkeitsvorbehalt mitgeteilt worden. Obwohl am 22. Oktober 2004 zwischen Victocor\nund der Klägerin eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet worden\nsei, habe die Klägerin Teile des unter Vertraulichkeitsvorbehalts überlassenen Know-hows mit der Offenlegungsschrift der DE 103 48 086 selbst\nzum Patent angemeldet. Die Klägerin stelle zu Unrecht in Frage, dass sie\ndie Erfindung, welche der streitgegenständlichen Erfindung zu Grunde\nliegt, bereits verwendet und gestützt auf diese die Produktion aufgenommen habe. Die Beklagte verwies auf die Ausführungen des Instruktionsrichters des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg vom 15. Juli\n2009, Erwägung 4c, S. 13, gemäss denen das Zinkbeschichtungsverfahren mit Thermodiffusionsbehandlung von der Victocor entwickelt worden\nsei und dieser das geistige Eigentum daran zustehe. Die Klägerin habe\nnamentlich im Rahmen des von Daimler gestarteten Projekts GuT Kenntnis von der fraglichen Lehre erhalten und in der Folge das ihr anvertraute\nKnow-how verwertet und damit – wie glaubhaft gemacht worden sei – gegen Art. 5 Abs. 1 UWG verstossen.\n\nSeite 22\n19.\nIn der Widerklageduplik vom 13. Mai 2013 beantragte die Klägerin Nichteintreten bzw. Abweisung der Widerklage und Aufhebung des Massnahmeentscheids vom 15. Juli 2009. In prozessualer Hinsicht brachte sie insbesondere vor, das angerufene Gericht sei zur Beurteilung der Widerklage nicht zuständig, die Widerklagebegehren Ziff. 1 und 2 seien verspätet,\nda sie spätestens mit der Klageantwort hätten eingereicht werden müssen, und bezüglich der Widerklagebegehren Ziff. 1 und 2 fehle es an einem besonderen Feststellungsinteresse. Die Widerklagebegehren Ziff. 1\nund 3 seien unbestimmt und widersprüchlich. Die Klägerin sei beim Projekt GuT nicht als blosse Lieferantin von Stahlteilen beigezogen worden,\nsondern aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem\nGebiet des Warmumformens. Die Victocor habe höchstens angebliches\nKnow-how vom Stand der Technik an die Klägerin übertragen und dieses\nKnow-how sei nur für eine Prototypanlage für die Beschichtung von grossen Karosseriebauteilen dienlich. Damit bestehe keine Anspruchsgrundlage gemäss Art. 5 lit. a und b sowie Art. 6 UWG. Es könne aber auch\nnicht auf dem Umweg über das UWG ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, nachdem eine entsprechende Anspruchsgrundlage nach\nPatentrecht, nachdem das Patent noch nicht erteilt sei (Art. 111 Abs. 1\nPatG), fehle.\n\n20.\nNachdem den Parteien mitgeteilt worden war, dass mit der Einreichung\nder Widerklageduplik der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, hielt die\nKlägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2013 fest, in der Klageduplik vom 28.\nFebruar 2013 habe die Beklagte erstmals die Klagelegitimation der Klägerin in Frage gestellt. Sie führte dazu aus, im Entwicklungsteam der Klägerin hätten sich L. G. und B. T. mit der Erarbeitung des Know-hows des\nStreitpatents (WO 2005/018848) befasst. Die Beklagte machte am 5. Juni\n2013 geltend, dieser Novenvortrag sei unzulässig, und sie bestritt dessen\nInhalt. Mit Noveneingabe vom 5. Juli 2013 reichte die Klägerin Urteile der\n\"Cour de Cassation\" vom 12. Juni 2013 und der \"Cour d'Appel de Paris\"\nvon 1. Dezember 2011 ein, die der Beklagten am 8. Juli 2013 zugestellt\nwurden.\n\n21.\nMit Entscheid vom 24. Juli 2013 verfügte der Präsident, dass die Eingabe\nder Klägerin vom 23. Mai 2013 samt Beilagen als verspätet aus dem\nRecht gewiesen und die Stellungnahme der Beklagten vom 5. Juni 2013\nbezüglich ihrer Ziff. 2 als gegenstandslos nicht beachtet werde.\n\nAn der mündlichen Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2013 hielten die\nParteien an ihren Anträgen fest, und die Nebenparteien nahmen auf Seiten der Beklagten zum Verfahren Stellung.\n\nSeite 23\nBeurteilung:\n\nZur Klage:\n\n"}