{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n32\nPatentschrift, S. 15 in [Aktenverweis]\n\nSeite 20\nvon dem sie das Recht auf das Patent ableiten könne. In diesem Prozess\nkönne somit streng genommen offen bleiben, wer Erfinder der streitgegenständlichen Lehre ist; solange es die Klägerin nicht sei, sei sie gar\nnicht aktivlegitimiert.33\n\nZum zweiten wandte sie ein, die Klägerin könne nicht beweisen, dass sie\ndas fachliche Know-how zur besagten Zeit gehabt habe. Sie habe dies\n(mit den genau gleichen Beweismitteln) weder in den beiden bisher geführten Schiedsverfahren noch in den Verfahren in Deutschland bewiesen. Dieser Beweis gelinge ihr auch deshalb nicht, weil sie schlicht nicht\nüber entsprechendes Know-how verfügt habe. Die Klägerin benenne in ihren Rechtsschriften überhaupt keinen Erfinder für die den Patentanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindungen, sondern begnüge sich mit der\nBehauptung, dass sie über das entsprechende Know-how verfügt habe;\ndies werde bestritten. Im Sinne eines Gegenbeweises sei darauf hinzuweisen, dass die in der Klage dargestellten Kenntnisse eben gerade nicht\ngeheim gewesen seien und deshalb von vorneherein nicht als Know-how\ngelten könnten.\n\nZum dritten hielt sie fest, die Klägerin könne auch nicht (bzw. erst recht\nnicht) beweisen, dass sie dieses (allfällige) Know-how tatsächlich übertragen habe. In diversen Gerichtsverfahren sei festgestellt worden, dass die\nfraglichen Präsentationen nicht stattgefunden hätten. Es werde bestritten,\ndass die Klägerin die Ansprüche der streitgegenständlichen internationalen Patentanmeldung WO 2005/018841 Daimler Chrysler bzw. Martin\nBrodt anlässlich einer Kooperation beginnend anfangs 2000 übermittelt\nhabe.34\n\nZum vierten bestritt sie, dass das Know-how der Klägerin, das sie (angeblich) zur fraglichen Zeit gehabt habe, der Lehre, die in den streitgegenständlichen Patentanmeldungen enthalten sei, entspreche. Es sei bei den\nErfindungen, die dem Patentanspruch 1 der streitgegenständlichen Patentanmeldung zu Grunde liegen würden, essenziell, dass die Beschneidung unmittelbar vor dem eigentlichen Warmformen erfolge. Dadurch\nwerde das abschliessende aufwändige Laserbeschneiden, wie es bis dahin praktiziert worden sei, gegenstandslos. Dieser neue Verfahrensschritt\nsei nun aber entgegen den Behauptungen der Klägerin bei den Präsentationen überhaupt nicht erwähnt worden.\n\nZum fünften brachte sie vor, es fehle an einem Titel und insbesondere an\neiner hinreichenden Rechtsgrundlage für die von der Klägerin beanspruchte Mitinhaberschaft an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen. Gemeinsame Inhaberschaft setze gemeinsame Erfindung vor-\n\n33\n[Aktenverweis] unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 PatG bzw. Art. 60 EPÜ\n34\n[Aktenverweis]; vgl. eidesstattliche Versicherung Martin Brodt vom 25.02.2013,\n[Aktenverweis]\n\nSeite 21\naus; genau dies habe es aber nicht gegeben. Die Klägerin könne bestenfalls die Abtretung derjenigen Verfahrensschritte beantragen, für die sie\ndie Erfindung beanspruche, aber nicht die Mitinhaberschaft am Verfahrensschritt, zu dem sie gar nichts beigetragen habe. Hier habe weder eine\nRechtsgemeinschaft (zum Beispiel einfache Gesellschaft) im Hinblick auf\ndie fragliche Erfindung noch ein sonstiges gemeinschaftliches Vorgehen\nhierfür bestanden. Die Klägerin sei nur als Materiallieferantin zum Projekt\nGuT von Daimler beigezogen worden, sie habe aber ansonsten nichts mit\ndem Projekt zu tun gehabt.\n\n"}