{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n Seite 18\n13.\nAm 30. September 2011 fand vor dem II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg eine Vorverhandlung betreffend Anordnung eines\nGutachtens und Überweisung des Verfahrens an das Bundespatentgericht statt. In der Folge wurde die Frage bezüglich Anordnung einer Expertise einstweilen zurückgestellt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 reichte die Beklagte die Begründungen des Urteils des Landgerichts München\nvom 30. Juni 2011 betreffend DE 10 2005 054 847 \"Hochfestes Stahlbauteil mit gezielter Deformation im Crashfall\" und des Entscheids des EPA\nvom 15. September 2011 betreffend EP 1 526 898 ein. Der Rechtsvertreter von Leonid Levinski stellte mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 den Antrag, es sei in einer Verhandlung über die Aktivlegitimation der Klägerin zu\nentscheiden, und der Antrag der Klägerin auf Überweisung der Sache an\ndas Bundespatentgericht sei aufgrund dessen fehlender ausschliesslicher\nZuständigkeit abzuweisen. Er stellte die Anträge der Klägerin vor dem\nEPA vom 2. Februar 2007 und die Rechtsbegehren der Klägerin im vorliegenden Verfahren einander gegenüber und hielt fest, dass die Klägerin zu\ndemselben Gegenstand in verschiedenen Verfahren völlig widersprüchliche Anträge gestellt habe. Nachdem das EPA die Gültigkeit des Patents\nvon Daimler mit der Entscheidung vom 15. September 2011 bestätigt habe, bedeute dies, dass alle Ansprüche der Klägerin auf ein Know-how\noder eine Vorbenutzung nichtig seien, da die Inhaberin dieses Know-how\ndie bisherige Patentinhaberin d.h. Daimler, bleibe.29 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011, die Eingabe von Leonid Levinski vom 6. Oktober 2011 sei aus dem Recht zu weisen.30\n\n14.\nMit Entscheid vom 24. November 2011 überwies der II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg die Streitsache (Klage und Widerklage)\ndem Bundespatentgericht zur Beurteilung.31\n\n15.\nAm 13. September 2012 fand am Bundespatentgericht vor dem Präsidenten und dem Referenten eine Instruktionsverhandlung statt. Eine vergleichsweise Einigung konnte nicht erzielt werden.\n\n16.\nIn der Hauptklagereplik vom 12. November 2012 präzisierte die Klägerin\ndie Klagebegehren vom 9. Februar 2009 dahingehend, dass sie die zu\nvindizierenden Patentanmeldungen bzw. Patente nun in den Rechtsbegehren abschliessend und gesondert nannte. Sie legte dar, dass die Klägerin über das entsprechende Know-how, das die Daimler zur Einreichung der entsprechenden Patentanmeldung verwendet habe, verfügt\n\n29\n[Aktenverweis]\n30\n[Aktenverweis]\n31\n[Aktenverweis]\n\nSeite 19\nhabe. Ihr Know-how beziehe sich auf zwei besondere Verfahren des\nWarmformens, die später von Daimler als Patent angemeldet worden seien, nämlich das indirekte und das direkte Warmformen. Seit dem Jahr\n2001 habe sie für die Adam Opel AG, Rüsselheim, B-Säulen nach diesem\nVerfahren für das Fahrzeug Opel Epsilon gefertigt. Gemäss Prüfablaufplan der Opel sei zur Herstellung der B-Säule ungehärtetes, warmformbares Stahlblech von einem Coil abgezogen und dem Platinenschnitt zugeführt worden. Aus dem durch den Platinenschnitt hergestellten Halbzeug\nsei durch ein Kaltumformverfahren ein Bauteil-Rohling geformt worden.\nDieser werde gelocht und beschnitten. Der beschnittene Bauteil-Rohling\nwerde dann erwärmt und in einem Warmumform-Werkzeug pressgehärtet. Anschliessend werde der Bauteil-Rohling auch beschichtet. Sie rief\ndazu L. G., M. W., R. K. und B. T. als Zeugen an. Vergleiche man nun dieses Verfahren mit dem Anspruch 1 der strittigen Patentanmeldung,32 sei\nklar erwiesen, dass die Klägerin seit mindestens dem Jahr 2000 das\nWarmumformen gemäss Patentanspruch 1 der strittigen Patentanmeldung industriell nutze. Sie machte entsprechende Ausführungen zum\nWarmumformen gemäss Patentanspruch 2 der strittigen Patentanmeldungen und hielt fest, der von der Beklagten behauptete Stand der Technik sei vorliegend irrelevant. Die Ansprüche der internationalen Patentanmeldung WO 2005/018848, die ursprünglich von Daimler eingereicht und\nanschliessend an die Beklagte übertragen worden sei, entsprächen in allen Merkmalen dem Verfahren, das die Klägerin Daimler anlässlich einer\nvertieften Kooperation beginnend anfangs 2000 übermittelt habe. Die Kooperation zwischen der Klägerin und Daimler habe insbesondere aus verschiedenen Workshops und regelmässigem E-Mail-Verkehr zwischen verschiedenen Mitarbeitern der Klägerin und Martin Brodt von Daimler bestanden. In Bezug auf ihren erfinderischen Anteil hielt sie fest, sie habe\nden wesentlichen Teil der strittigen Patentanmeldungen, nämlich das\nKnow-how betreffend das Warmumformen und dies vollumfänglich, aber\nauch das Know-how betreffend das Beschichten, diesbezüglich wenn\nauch nur partiell, beigetragen. In rechtlicher Hinsicht führte sie aus, die\nBerechtigung der Miterfinder an der gemeinsamen Erfindung sei von der\ngesetzlichen Konzeption her als Bruchteilsgemeinschaft sui generis ausgestaltet. Da ihr Beitrag den weitaus grössten Teil der Erfindung umfasse,\nbeanspruche sie vorliegend einen Anteil von mindestens 80 % an den\nstrittigen Patentanmeldungen.\n\n17.\nDie Beklagte beantragte in der Duplik vom 28. Februar 2013 entsprechend der Klageantwort und Widerklage die kostenfällige Abweisung der\nKlage. Sie machte geltend, zur Abtretungsklage sei nur berechtigt, wer\nauch Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger sei. Nun behaupte die Klägerin aber nicht, Erfinderin zu sein, und sie benenne auch keinen Erfinder,\n\n"}