{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n11.2 Die Beklagte reichte an der Verhandlung vom 26. Oktober 2010 die\n\"Ergänzungen zur Klageantwort und Widerklage\" und neue Beilagen22\nein. Sie hielt an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort und Widerklage vom 29. Mai 2009 fest und stellte das neue Rechtsbegehren (Ziffer\nIII./5.), es sei festzustellen, dass die von der Klägerin beim II. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg gegen die Beklagte eingereichte Klage\nvom 9. Februar 2009 unlauteren Wettbewerb darstelle und widerrechtlich\nsei. Sie hielt fest, dass ihr sich in Portugal im Stadium des Baubeginns\nbefindende Projekt habe gestoppt werden müssen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, nämlich\nder Levicor Portugal entsprechende Rechte (geistiges Eigentum am\nWarmformungs- und Thermodiffusionsverfahren) einzuräumen. Sie reichte ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 5. August 2010 ein,\nwelches es als glaubhaft angesehen habe, dass die Vitocor Technologies\nSA bereits vor dem Prioritätstag 15. November 2005 im Besitz der streitgegenständlichen Erfindung gewesen sei und dass sie die ihr geläufigen\nKenntnisse (unter dem Vorbehalt der Verschwiegenheit) der Beklagten\nvermittelt habe.23 Ferner reichte die Beklagte das Schiedsurteil des ICC\nSchiedsgerichts Paris vom 3. September 2010 ein, in welcher dieses festgestellt habe, dass die Klägerin in 17 Fällen die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 22. Oktober 2004 verletzt habe. Ferner sei im Schiedsentscheid\nfestgehalten worden, die Klägerin habe den Beweis nicht erbringen können, dass das in den Patentanmeldungen enthaltene Know-how oder die\nentsprechenden Erfindungen ursprünglich ihr gehört hätten. Die Beklagte\nwarf der Klägerin vor, sie führe einen Prozess in treuwidriger Schädigungsabsicht wohl wissend, dass sie den Prozess letztlich nicht werde\ngewinnen können. Ihre Absicht bestehe einzig darin, der Beklagten die\n\n21\n\"Umwegtheorie\"; [Aktenverweis]\n22\n[Aktenverweis]\n23\n[Aktenverweis]\n\nSeite 17\nVerwertung ihrer Erfindung zu verunmöglichen, mithin sie daran zu hindern, dass der von der Klägerin beherrschte Markt nicht durch ein neuartiges Produkt, an dem die Klägerin keinerlei Berechtigung habe, dominiert\nwerde.24\n\n11.3 Mit Entscheid vom 26. Oktober 2010 wies der II. Zivilappellationshof\nden Antrag der Klägerin, den Gegenstand des Verfahrens einstweilen auf\ndie Frage der Zulässigkeit der Widerklage zu beschränken, ab. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beklagte anlässlich der Verhandlung vom\n26. Oktober 2010 ihren Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zurückgezogen habe. Das Gericht prüfte nicht die Frage, ob es\nfür die Behandlung der Widerklage sachlich und örtlich zuständig sei,\nverwies aber auf die summarische Prüfung dieser Frage im Urteil vom 2.\nNovember 2009, E. 2, welches im Urteil vom Bundesgericht am 11. Mai\n2010 bestätigt worden sei.25\n\n12.\nWie erwähnt,26 hatte die Beklagte an der Verhandlung vom 26. Oktober\n2010 die \"Ergänzungen zur Klageantwort und Widerklage\" und neue Bei-\nlagen27 eingereicht. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 1. März\n2011, auf das nachträgliche Rechtsbegehren vom 26. Oktober 2010 sei\nnicht einzutreten, eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen. Ferner\nstellte sie den prozessualen Antrag, die Beklagte habe das einverständliche Memorandum vom 6. März 2007 zwischen dem Rat der Stadt Castelo\nBranco und Victocor Technologies S.A. einzureichen.28 Die Klägerin\nmachte insbesondere geltend, bis jetzt habe die Beklagte keine industrielle Tätigkeit nachweisen können, nachdem sie insbesondere keine genauen Angaben darüber gemacht habe, wie das Warmformverfahren in Portugal hätte angewendet werden sollen und wie bzw. mit welchen Geschäftspartnern das in den strittigen Patentanmeldungen beschriebene\nKnow-how der Klägerin dabei hätte eingesetzt werden müssen. In Bezug\nauf das von der Beklagten eingereichte Urteil des Oberlandesgerichts\nMünchen hielt die Klägerin fest, es sei in jenem Verfahren um das Deutsche Patent DE 10 2005 054 847 B3 gegangen, welches aber nicht das\nWarmformverfahren, sondern einen zusätzlichen Schritt danach betroffen\nhabe. Sie bestritt, dass die von der Beklagten gezogenen Schlussfolgerungen aus dem Inhalt des zweiten Schiedsspruchs des ICC Paris zutreffend seien. In rechtlicher Hinsicht machte sie geltend, es bestehe kein\nFeststellungsanspruch wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse und sie\nbestritt, dass ihr ein unlauteres Handeln vorgeworfen werden könne.\n\n24\nArt. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 41 Abs. 2 OR; ferner Art. 41 Abs. 1 OR und Art. 2 UWG;\n[Aktenverweis]\n25\n4A_616/2009, E. 8; [Aktenverweis]\n26\nvgl. oben Erwägung 11.2\n27\n[Aktenverweis]\n28\n[Aktenverweis]\n\n"}