{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\nMit Urteil vom 26. November 2009 wies der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg die von der Beklagten und Leonid Levinski beantragte Verweigerung des Einsichtsrechts in die erwähnten Beilagen ab und ordnete deren Zustellung an die Klägerin an. Wie die\nBeklagte am 9. Dezember 2009 und Leonid Levinski am 9. Dezember\n2009 mitteilten, legten sie gegen das Urteil vom 26. November 2009 kein\nRechtsmittel ein.\n\n9.\nMit Schreiben vom 16. und 25. Juni 2009 erklärte Leonid Levinski, in das\nVerfahren zur Unterstützung der Beklagten als Nebenpartei zu intervenie-\n\n14\n[Aktenverweis]\n15\n[Aktenverweis]\n16\n[Aktenverweis]; vgl. Bankgarantie der X. S.A. vom 19.11.2009\n17\n[Aktenverweis]\n18\n[Aktenverweis]\n\nSeite 15\nren, worauf das Gericht diesen um Mitteilung ersuchte, ob er die Streitverkündung annehme.19\n\n10.\nAm 15. April 2010 reichte die Klägerin die Widerklageantwort ein,20 wobei\nsie das Rechtsbegehren stellte, auf die Widerklage vom 29. Mai 2009 sei\nnicht einzutreten; eventualiter sei die Widerklage vom 19. Mai 2009 kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, der Gegenstand des Verfahrens sei einstweilen auf die Frage der Zulässigkeit der\nWiderklage zu beschränken. Sie machte geltend, weil Art. 12 Abs. 2 UWG\nnur bei Vorliegen der objektiven Klagenhäufung zur Anwendung komme,\nsei diese Bestimmung auf eine Widerklage von vorneherein nicht anwendbar. Für die Widerklage sei deshalb keine sachliche Zuständigkeit\ngegeben, weshalb auf die Widerklage nicht eingetreten werden könne.\nNachdem die Klägerin ihren Gesellschaftssitz in Paderborn, Deutschland,\nhat, erhob sie den weiteren Einwand der örtlichen Unzuständigkeit gemäss Art. 6 Nr. 3 LugÜ wegen fehlender Konnexität, nachdem sich die\nKlage auf das PatG und die Widerklage auf das UWG stütze. Sie hielt\nfest, das Zinkthermodiffusionsverfahren sei Stand der Technik (auch genannt \"Sherardisieren\") und stelle als solches keine \"revolutionäre Errungenschaft\" der Victocor dar. Das angeblich geheime Know-how der Victocor, das durch Leonid Levinski geoffenbart worden sei, habe bereits 2003\nzum Stand der Technik gehört. Bei der Warmformtechnologie handle es\nsich um Know-how der Klägerin und nicht von Daimler. In der Klageschrift\n(RZ 18 ff.) sei genügend dargelegt worden, dass die Warmformtechnologie ab Mai 2000 von Mitarbeitern von Daimler (insbes. Martin Brodt) im\nDetail dargelegt worden sei. Der Beitrag der Klägerin betreffe – sowohl\nwas die Erfindungsleistung als auch was den Umfang der Patentanmeldung anbelangt – den wesentlichen Teil der strittigen Patentanmeldung,\nnämlich das Know-how betreffend Warmformen und dies vollumfänglich,\naber auch das Know-how betreffend Beschichten, wenn auch diesbezüglich nur partiell.\n\nIn rechtlicher Hinsicht erhob die Klägerin unter anderem den Einwand,\ndass das Unterlassungsbegehren der Beklagten zu unbestimmt sei, und\nsie machte geltend, der Beklagten fehle die Klagelegitimation. Das Patentrecht biete aber auch hier keine Anspruchsgrundlage, nachdem gemäss Art. 111 Abs. 1 PatG ein Unterlassungsanspruch, sofern das Patent\nnoch nicht erteilt ist, ausdrücklich nicht vorgesehen sei. Nachdem gestützt\nauf das PatG aus Patentanmeldungen keine Unterlassungsansprüche\ngewährt werden könnten, dürfe nicht auf dem Umweg über das UWG et-\n\n19\n[Aktenverweis]\n20\n[Aktenverweis]\n\nSeite 16\nwas als widerrechtlich bezeichnet werden, was nach den Spezialgesetzen\ndes gewerblichen Rechtsschutzes erlaubt sei.21\n\n11.\n11.1 Am 26. Oktober 2010 fand vor dem II. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg eine Verhandlung statt, wobei es ausschliesslich um die Beschränkung des Verfahrens auf die Zulässigkeit der Widerklage und die\nDurchführung eines zweiten Schriftenwechsels ging. Die Klägerin wiederholte die bereits schriftlich gestellten Anträge, wonach der Gegenstand\ndes Verfahrens einstweilen auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage\nzu beschränken sei, und der Antrag auf Durchführung eines doppelten\nSchriftenwechsels einstweilen abzuweisen sei. Sie hielt fest, sie habe die\nUnzuständigkeitseinrede erhoben, da für das Widerklagebegehren weder\neine sachliche noch örtliche Zuständigkeit des II. Zivilappellationshofs des\nKantons Freiburg bestehe.\n\n"}