{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n7.3 Der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg hiess mit Urteil vom 15. Juli 2009 das Massnahmegesuch der Beklagten gut10 und verbot der Klägerin unter Strafandrohung, die den streitgegenständlichen Patentanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindungen\nund Verfahren, also das Warmformverfahren mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren zu be-\n\n8\n[Aktenverweis]\n9\n[Aktenverweis]\n10\n[Aktenverweis]\n\nSeite 13\nnützen oder das entsprechende Know-how zu verbreiten oder Dritten zur\nVerfügung zu stellen. 11 Insbesondere wurde der Klägerin verboten, Bauteile für Motorfahrzeuge herzustellen und sie danach einer Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung zu unterziehen sowie die Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung auf andere Bauteile für Motorfahrzeuge anzuwenden. 12 Der Klägerin wurde aber ausdrücklich nicht\nverboten, das Warmformverfahren auf Motorfahrzeugbauteile oder andere\nTeile anzuwenden. 13\n\nDer Instruktionsrichter hielt fest, die Klägerin verwende das streitgegenständliche Verfahren, das heisst die Warmverformung und anschliessende Thermodiffusion, zurzeit prototypenweise und wolle noch im Jahr 2009\nmit diesem Verfahren in Produktion gehen. Die Beklagte ihrerseits sei Inhaberin der (zwischenzeitlich ausgesetzten) Patentanmeldung WO\n2005/018848 A1 (europäischer Teil), deren Patentanspruch 4 dadurch gekennzeichnet sei, dass die Korrosionsschicht mit einem thermischen Diffusionsverfahren angebracht werde. Sie beabsichtige, mit dem zur Patentanmeldung gebrachten Verfahren im Jahr 2010 auf den Markt zu gehen. Die Beklagte stütze ihren Anspruch im Gegensatz zur Klägerin nicht\nauf das PatG, sondern ausdrücklich auf das UWG, d.h. auf Art. 2, 5 und 6\nUWG. Der Instruktionsrichter kam aufgrund des damaligen Standes der\nAkten zum Schluss, dass das Zinkbeschichtungsverfahren mit Thermodiffusionsbehandlung von der Victocor Technologies SA entwickelt worden\nsei, und dieser das geistige Eigentum daran zustehe. Die Beklagte habe\nnamentlich im Rahmen des von DaimlerChrysler gestarteten Projekts\n\"GuT – Kostengünstiger Einsatz hochfester warmgeformter Stähle\"\nKenntnis von der fraglichen Lehre erhalten. Trotzdem habe die Klägerin\nam 13. Oktober 2003, d.h. wenige Tage, nachdem eine ihrer Mitarbeiterinnen der Forschungs- und Entwicklungsabteilung die Victocor Technologies SA dreimal um Mitteilung von Details zum Beschichtungsprozess ersucht habe (vgl. Plädoyer Brodt RZ 65), das Patent DE 103 48 086 A1\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet; der Anspruch dieses Patents gründe unter anderem auf einer Korrosionsbeschichtung, die\n\"aus einer in einem Festdiffusionsverfahren erzeugten Zink / Eisenlegierung besteht\". Damit habe die Beklagte glaubhaft gemacht, dass die Klägerin das Arbeitsergebnis der Victocor Technologies SA, das ihr anvertraut und für das zusätzlich vertraglich Vertraulichkeit zugesichert worden\nwar, verwertet habe. Somit habe die Beklagte ihre Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 UWG glaubhaft gemacht.\n\n7.4 Am 27. Juli 2009 erhob die Klägerin Beschwerde an den II. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg mit dem Antrag, das Urteil vom 15. Juli\n2009 des Instruktionsrichters des II. Zivilappellationshofs des Kantons\n\n11\n[Aktenverweis]\n12\n[Aktenverweis]\n13\n[Aktenverweis]\n\nSeite 14\nFreiburg sei aufzuheben, auf das Massnahmegesuch vom 29. Mai 2009\nsei nicht einzutreten und eventualiter sei das Gesuch vom 19. Mai 2009\nabzuweisen. Ferner stellte sie subeventualiter den Antrag, das Gesuch sei\nunter Leistung von Sicherheiten in Höhe von CHF 5'000'000.00 bis CHF\n10'000'000.00 gutzuheissen.14 Am 27. Oktober 2009 fand die Verhandlung\nvor dem II. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg statt. Mit Urteil vom\n2. November 2009 wies der II. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg\ndie Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.15 Er hiess das Gesuch\num Sicherheitsleistung teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, eine\nunwiderrufliche Bankgarantie über CHF 100'000.00 beizubringen.16\n\n7.5 Die Klägerin erhob am 7. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid\nBeschwerde beim Bundesgericht, welche dieses am 11. Mai 2010 abwies,\nsoweit es darauf eintrat.\n\n8.\nMit der Klageantwort/Widerklage/Gesuch vom 29. Mai 2009 gab die Beklagte als Beilage das Deckblatt, die Vorbemerkungen und die drei Seiten\neines Berichts vom 10. April 2008 der PriceWaterhouseCoopers sowie einen zwischen Leonid Levinski und DaimlerChrysler vom 6. Juli 2007 geschlossenen Vertrag und dessen Zusatz vom 21. Februar 2008 zu den\nAkten. Sie ersuchte ausdrücklich darum, dass die Auszüge des eingereichten Berichts und der erwähnte Vertrag samt Zusatz der Klägerin nicht\nzur Verfügung gestellt würden.17 An der Verhandlung vom 3. Juli 2009 vor\ndem Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg\nreichte Leonid Levinski unter anderem eine DVD ein. Am 13. Juli 200918\nbeantragte er, dass dieser Datenträger der Klägerin nicht überreicht werde, sondern dass diese anlässlich einer Gerichtsverhandlung vom Film\nKenntnis nehme, und subsidiär, dass die DVD wieder an ihn herausgegeben werde. Die Verhandlung fand am 5. November 2009 statt.\n\n"}