{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n Seite 11\ndungen WO 2005/018848 A1 und allen aus diesen hervorgehenden Patentanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindungen und Verfahren, also\ndas Warmformen mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung,\nund/oder das Thermodiffusionsverfahren zu benützen oder das entsprechende Know-how zu verbreiten oder Dritten zur Verfügung stellt zu stellen. Weiter stellte sie die Begehren, die Klägerin (bzw. Widerbeklagte) sei\nzu verurteilen, sämtlichen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Patentanmeldungen erzielten Gewinn herauszugeben, und die Klägerin sei vorgängig zur umfassenden Auskunftserteilung aufzufordern.\nGleichzeitig mit der Klageantwort und Widerklage stellte sie ein Gesuch\num superprovisorische und provisorische Massnahmen, wonach der Klägerin insbesondere die Benutzung (bzw. das zur Verfügung Stellen an\nDritte) der den Patentanmeldungen WO 2005/018848 A1 und allen aus\ndiesen hervorgegangenen Patentanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindungen und Verfahren verboten werden sollte.\n\nDie Beklagte hielt fest, die Widerklage stütze sich auf Art. 5 UWG, eventuell auch Art. 6 UWG, jeweils in Verbindung mit Art. 9 UWG. Die Klägerin\nverwende und verwerte gegenwärtig die der streitgegenständlichen Patentanmeldung zu Grunde liegende Erfindung, obwohl ihr das entsprechende Know-how ab 2002 unter den Voraussetzungen einer Stillschweigevereinbarung anvertraut worden sei und sie wegen Verletzung dieser\nStillschweigevereinbarung durch Schiedsurteil des ICC International Court\nof Arbitration vom 8. Juli 2008 zu einer Konventionalstrafe von EUR\n900'000.00 verurteilt worden sei. 7 Die Beklagte verkündete Leonid Levinski, Diegem/Belgien, den Streit, nachdem sich Daimler L. Levinski gegenüber verpflichtet habe, die streitgegenständlichen Patentanmeldungen auf\nihn zu übertragen. Auf seine spätere Anweisung hin seien diese direkt auf\ndie Beklagte transferiert worden.\n\nGemäss den Vorbringen der Beklagten besteht die der streitgegenständlichen Patentanmeldung zu Grunde liegende Entwicklung in einer Kombination von zwei Technologien: einerseits dem Warmformen von Karosserieteilen (erster Teil der Kombination), und andererseits einer neuen Antikorrosiontechnologie, wo Karosserieteile durch eine durch Thermodiffusion aufgetragene Zinkbeschichtung vor Korrosion geschützt würden (zweiter Teil der Kombination). Die Klägerin habe in Bezug auf den ersten Teil\nder Kombination (Warmformen) keinen Beitrag innovativer oder patentrechtlich relevanter Natur zu deren Entwicklung geleistet. Die in der vorliegenden Patentanmeldung applizierte besondere Art des Warmformens\nsei von der Daimler AG entwickelt worden, und 2004 sei auch das entsprechende Patent erteilt worden. Der zweite Teil des Korrosionsschutzes\ndurch Thermodiffusion sei von Leonid Levinski im Rahmen seiner Tätigkeiten für die Victocor Technologies S.A. (nachfolgend Victocor) entwickelt\n\n7\n[Aktenverweis]\n\nSeite 12\nund unter der Marke LEVICOR hinterlegt worden. Entgegen den Behauptungen der Klägerin sei die Übertragung der streitgegenständlichen Patentanmeldungen in jeder Hinsicht aus legitimen und legalen Gründen erfolgt, womit sie (Beklagte) sich keinerlei Unrechtmässigkeit bewusst sei. 8\nMartin Brodt habe als Leiter des von Daimler ins Leben gerufenen Projekts \"GuT – Kostengünstiger Einsatz hochfester warmgeformter Stähle\"\neine entscheidende Rolle bei der Freigabe und Einführung der streitgegenständlichen Erfindung in der Automobilindustrie gespielt. Daimler habe\ndie Patentanmeldungen übertragen, weil sie der Ansicht gewesen sei, es\nhandle sich um Know-how der Beklagten bzw. von Leonid Levinski.\n\nIn Bezug auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen führte die\nBeklagte aus, anlässlich der Verhandlung des Instruktionsrichters des II.\nZivilappellationshofs vom 1. April 2009 habe die Klägerin mitgeteilt, dass\ndie den Patentanmeldungen zu Grunde liegenden Verfahren industriell\nund gewinnbringend genutzt würden. Die Klägerin verletze damit Art. 5\nund 6 UWG.\n\n7.\n7.1 Mit Urteil vom 4. Juni 2009 trat der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg auf das beklagtische Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen infolge zeitlicher Verwirkung nicht\nein.\n\n7.2 Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 stellte die Klägerin den Antrag, auf das\nMassnahmebegehren vom 29. Mai 2009 sei nicht einzutreten, eventualiter\nsei das Massnahmebegehren kostenfällig abzuweisen. Anlässlich der\nVerhandlung vor dem Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des\nKantons Freiburg vom 3. Juli 2009 betreffend das beklagtische Massnahmeverfahren ergänzte bzw. spezifizierte die Beklagte ihre Rechtsbegehren betreffend Widerklage sowie provisorische und superprovisorische\nMassnahmen insbesondere betreffend die Kombination des Warmformenverfahrens mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung mit\nZinkbeschichtung. Ferner präzisierte sie das Widerklagebegehren in dem\nSinne, der Klägerin sei ausdrücklich nicht zu verbieten, das Warmformenverfahren auf Motorfahrzeugbauteile oder andere Teile anzuwenden. 9\n\n"}