{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n Seite 9\n2.\nGemäss den Vorbringen der Klägerin entwickelte sie Mitte der 90er-Jahre\nein Verfahren, das die widersprüchlichen Anforderungen an die Sicherheit\nvon Autokarosserien (hohe Steifigkeit und Festigkeit sowie gleichzeitig geringes Gewicht und Einhaltung der zulässigen Toleranzen) durch eine\nWarmverformung von Stahlwerkstoffen erfüllte. Wie sie ausführte, waren\nmit der Erarbeitung dieses Know-hows im Entwicklungsteam der Klägerin\nvor allem befasst L. G. und B. T.. Die Klägerin reichte einen Besuchsbericht betreffend \"Kennenlernen der Warmformtechnologie\" vom 8. Mai\n2000 ein, gemäss welchem unter anderem L. G. und Martin Brodt (Nebenpartei) von der Daimler Chrysler AG (nachfolgend Daimler) die Warmformtechnik und die warmformspezifischen Randbedingungen zur konstruktiven Auslegung von Bauteilen vorstellte. Die Klägerin reichte von ihr\nerstellte Präsentationen für die Workshops mit Daimler vom 15. Juni 2000\nund vom 27. Juni 2000 betreffend \"Kalt- und Warmformen hochfester\nStähle\" ein und hielt fest, unter anderem B. T. und P. R. von der Klägerin\nhätten den Vertretern von Daimler anhand der erwähnten Präsentationen\nund in der Werkstatt der Klägerin die Vorteile der Warmverformung gegenüber der herkömmlichen Kaltverformung präsentiert. Die Beklagte\nbestritt diese Ausführungen insbesondere mit dem Hinweis, dass das\nWarmformverfahren schon seit den 70er Jahren existiert habe. In den\n90er Jahren habe die Warmverformung von Stahlteilen zum Stand der\nTechnik gehört. 3\n\n3.\nAm 29. Mai 2004 meldete Daimler beim Europäischen Patentamt (EPA)\neine Erfindung mit der Bezeichnung \"Pressgehärtetes Bauteil und Verfahren zu seiner Herstellung\" zur Patentierung an. Die internationale PCT-\nVeröffentlichung erfolgte am 3. März 2005 unter WO 2005/018848 A1 unter Beanspruchung einer Priorität aus der deutschen Patentanmeldung\nDE 103 33 165 A1 vom 22. Juli 2003, die inzwischen zurückgenommen\nwurde. Die Beklagte ist als Inhaberin der Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens bildenden, aus der WO 2005/0188488 A1 hervorgegangenen\neuropäischen Patentanmeldung EP 1 646 458 eingetragen; als Erfinder\nwerden genannt Martin Brodt (Nebenpartei), R. W., Leonid Levinski (Nebenpartei) und V. S.. 4 Gemäss den Vorbringen der Beklagten übertrug\nDaimler die Patentanmeldungen an sie, weil sie (Daimler) der Ansicht gewesen sei, es handle sich um Know-how von Leonid Levinski, welcher in\nder Folge die Übertragung nicht an ihn, sondern an die Beklagte vorgenommen haben wollte. 5\n\n4.\nAm 9. Februar 2009 reichte die Klägerin die vorliegende Klage beim II. Zi-\n\n3\n[Aktenverweis]\n4\n[Aktenverweis]\n5\n[Aktenverweis]\n\nSeite 10\nvilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um\nErlass vorsorglicher (u.a. superprovisorischer) Massnahmen. Sie hielt\nfest, Hintergrund des vorliegenden Streits betreffend die Inhaberschaft an\nder WO 2005/018848 A1 sei die Entwendung fremden Know-hows, das in\nder Folge patentrechtlich geschützt worden sei und deren Patentrechte\nausschliesslich auf die Beklagte übertragen worden seien, die um die Unrechtmässigkeit der Patentanmeldung gewusst habe. Die Gegenüberstellung anhand der Merkmale von Patentanspruch 1 und 2 von WO\n2005/018848 A1 einerseits mit dem Know-how, das die Klägerin der\nRechtsvorgängerin der Beklagten (Daimler) präsentiert habe andererseits,\nzeige eine Übereinstimmung, die nicht zufällig sein könne und sich angesichts der Teilnahme von Martin Brodt von Daimler an den Präsentationen\nvom 15. und 27. Juni 2000 nicht anders erklären lasse, als mit einem besonders dreisten Diebstahl geistigen Eigentums. Das Begehren um Erlass\neines superprovisorischen Übertragungsverbots begründete die Klägerin\ninsbesondere damit, das bisherige Verhalten der Beklagten lasse befürchten, dass diese, sobald sie vom vorliegenden Verfahren erfahre, der Klägerin die Durchsetzung ihrer Ansprüche faktisch verunmögliche, indem sie\ndie strittigen Patentanmeldungen an ihr nahestehende Dritte in einem\nLand übertrage, wo die Rechtsverfolgung praktisch unmöglich sei.\n\n5.\nMit Urteil vom 13. Februar 2009 wies der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab, soweit er darauf eintrat. Die Beklagte (bzw.\nGesuchsgegnerin) erstattete am 12. März 2009 die Gesuchsantwort im\nVerfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Nach einer Verhandlung\nvor dem Instruktionsrichter des II. Zivilappellationhofs des Kantons Freiburg vom 20. März 2009 hiess dieser mit Urteil vom 1. April 2009 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gut und verbot der Beklagten\nprovisorisch und unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall,\ndie Anmeldung EP 1 646 458 sowie allfällige weitere aus WO\n2005/018848 A1 abgeleitete Patentanmeldungen an einen Dritten zu\nübertragen oder sonst wie darüber zu verfügen (Dispositiv Ziffer 1). Zudem wurde – wie erwähnt – das Handelsregisteramt des Kantons Freiburg provisorisch angewiesen, die Löschung der Beklagten bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht zu vollziehen. 6\n\n6.\nMit Klageantwort und Widerklage vom 29. Mai 2009 verlangte die Beklagte, die Rechtsbegehren der Klägerin seien abzuweisen. Widerklageweise\nbeantragte sie, es sei der Klägerin zu verbieten, die den Patentanmel-\n\n6\n[Aktenverweis]\n\n"}