{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\n2. Es sei festzustellen, dass die von der Benteler Automobiltechnik GmbH beim\nII. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg gegen die Z.A.T. Zinc Anti-\n\nSeite 7\ncorosion Technologies SA eingereichte Klage vom 9. Februar 2009 unlauteren\nWettbewerb darstellt und widerrechtlich ist.\n\n3. Der Widerbeklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB\nfür den Widerhandlungsfall zu verbieten, das Warmformen mit anschliessender\nThermodiffusionsbehandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren, zu benützen oder das entsprechende Know-how zu verbreiten oder Dritten zur Verfügung\nzu stellen.\n\nInsbesondere sei der Widerbeklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von\nArt. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu verbieten:\n\n- Bauteile für Motorfahrzeuge durch Warmformen herzustellen und sie danach einer Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung zu unterziehen, unabhängig davon, ob dies im gleichen Herstellungsprozess oder nach dem Transport\ndieser Teile an eine andere Betriebsstätte oder nach einer Zwischenlagerung der\nwarmgeformten Bauteile geschieht, oder\n\n- die Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung auf andere Bauteile für\nMotorfahrzeuge anzuwenden,\n\nwobei als:\n\n- Warmformen von Bauteilen für Motorfahrzeuge das Verfahren zur Herstellung\neines Bauteils zu verstehen ist, wonach ein Metallstück erhitzt, bei 780° bis 1000°\nmittels einer Presse zur gewünschten Form gebracht und sofort abgekühlt wird\nund wo das Bauteil vor seiner endgültigen Härtung beschnitten wird, und\n\n- Thermodiffusionsverfahren mit Zinkbeschichtung das Verfahren zu verstehen\nist, wonach (i) bereits fertig geformte Motorfahrzeugteile (insbesondere durch\nWarmformen, aber auch durch eine andere Art des Formens) einzeln oder mit\nanderen Motorfahrzeugteilen zusammen, lagefixiert, in einer geschlossenen\nTrommel, bei einer Temperatur zwischen 280° bis 380° erhitzt und danach wieder abgekühlt wird oder (ii) bereits fertig geformte Motorfahrzeugteile (insbesondere durch Warmformen, aber auch durch eine andere Art des Formens) einzeln\noder mit anderen Motorfahrzeugteilen zusammen, lagefixiert, in einer geschlossenen Trommel, bei einer Temperatur zwischen 280° bis 380° erhitzt und danach\nwährend einer Dauer von 0 bis 120 Minuten mit einem Zinkpulvergemisch besprüht und beschichtet und danach wieder abgekühlt werden.\n\nDer Widerbeklagten wird ausdrücklich nicht verboten, das Warmformverfahren\nauf Motorfahrzeugbauteile oder andere Teile anzuwenden.\n\n4. Das Urteil sei mitzuteilen an:\n\n- Daimler AG, Mercedesstrasse 137, 70327 Stuttgart/Deutschland;\n\n- Audi AG, Auto-Union-Strasse 1, 85045 Ingolstadt/Deutschland;\n\n- Volkswagen AG, Berlinerstrasse 2, 38440 Wolfsburg/Deutschland;\n\n- Porsche AG, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart/Deutschland;\n\nSeite 8\n- Bayerische Motorenwerke AG, Peutelring 130, 80788 München / Deutschland.\n\n5. Der Widerbeklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB\nfür den Widerhandlungsfall zu verpflichten, die Europäische Patentanmeldung EP\n2 241 641 A2 an die Beklagte abzutreten und dem europäischen Patentamt und\nden jeweiligen nationalen Patentämtern alle nötigen Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, um die Inhaberschaft der Widerklägerin an dieser Patentanmeldung bzw. – sofern es erteilt wird – an diesem Patent im entsprechenden Register einzutragen.\n\n6. Die Gerichtskosten seien der Widerbeklagten aufzuerlegen.\n\n7. Die Widerbeklagte sei zu verurteilen, der Widerklägerin die Parteikosten zu ersetzen.\n\nDas Bundespatentgericht zieht in Erwägung:\n\nSachverhalt:\n\n1.\nDie Benteler Automobiltechnik GmbH (nachfolgend Klägerin; Benteler) ist\neine Gesellschaft des deutschen Rechts mit Sitz in Paderborn. Gegenstand der Gesellschaft sind unter anderem die Entwicklung, Herstellung\nund der Vertrieb von einbaufertigen Teilen, Komponenten und Systemen\naus Metallen und Werkstoffen jeglicher Art für Automobile. 1\n\nDie Thermission AG (nachfolgend Beklagte) hat ihren Sitz in Engelberg\nKanton Obwalden. Sie firmierte vormals unter Z.A.T. Zinc Anticorosions\nTechnologies SA (nachfolgend Z.A.T. bzw. Thermission), die ihren Sitz in\nFreiburg hatte. 2 Im Rechtsbegehren Ziffer II.2. des Gesuchs um Erlass\nvorsorglicher Massnahmen vom 9. Februar 2009 hatte die Klägerin beantragt, das Handelsregister des Kantons Freiburg sei superprovisorisch, also ohne vorherige Anhörung der Beklagten, anzuweisen, die Löschung\nder Beklagten im Handelsregister bis zum Vollzug des Urteils nicht zu\nvollziehen. Mit Urteil vom 1. April 2009 wies der Instruktionsrichter des II.\nZivilappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg in Ziffer 2 des Dispositivs das Handelsregisteramt des Kantons Freiburg provisorisch an, die\nLöschung der Beklagten im Handelsregister bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht zu vollziehen. Am 23. Januar 2013 verlegte die Beklagte ihren Sitz von Freiburg nach Engelberg\nund hat, wie erwähnt, in der Folge ihre Firma geändert. Zweck der Gesellschaft ist der weltweite Kauf und Verkauf von Investitions- und Technologiegütern, vor allem im Bereich Thermodiffusion, sowie der Erwerb, das\nHalten und die Übertragung von sämtlichen Immaterialgüterrechten in\ndiesem Bereich.\n\n1\n[Aktenverweis]\n2\n[Aktenverweis]\n\n"}