{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-001_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_001_Urteil_131206.pdf", "Checksum": "2ea31c7a18dc265d7248b1b7ea8e4889"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "bc4e7a414149e895bcec4c3baa4ebbc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.12.2013 O2012_001\nRegeste:\nFeststellung auf Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung, Widerklage betreffend unlauteren Wettbewerb | Arbeitnehmererfindung, Örtliche Zuständigkeit international, Übertragung von Patent, Unlauterer Wettbewerb (UWG), Vindikation, Vorsorgliche Massnahme (provisorisch)\n\nDas Verbot nach Ziff. III.1 hiervor sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens\nund bis zum rechtskräftigen Urteil superprovisorisch auszusprechen, der Widerbeklagten sei also ohne vorherige Anhörung unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn\nvon Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu verbieten, die den Patentanmeldungen, also den Patentanmeldungen WO 2005/018848 A1 und allen aus\ndiesen hervorgegangenen Patentanmeldungen, zugrunde liegenden Erfindungen\nund Verfahren, also das Warmformen mit anschliessender Thermodiffusionsbe-\n\nSeite 5\nhandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren, zu benützen oder das entsprechende Know-how zu verbreiten oder Dritten zur Verfügung zu stellen.\n\nEventuell, für den Fall der Abweisung der superprovisorischen Massnahmen, sei\nfür die Dauer des vorliegenden Verfahrens und bis zum rechtskräftigen Urteil der\nWiderbeklagten als vorsorgliche Massnahme nach ihrer Anhörung unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu verbieten, die den Patentanmeldungen, also den Patentanmeldungen WO\n2005/018848 A1 und allen aus diesen hervorgegangenen Patentanmeldungen,\nzugrunde liegenden Erfindungen und Verfahren, also das Warmformen mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren, zu benützen oder das entsprechende Know-how zu verbreiten oder Dritten zur Verfügung zu stellen.\n\nIV. (neu) Die Gerichtskosten und die übrigen Parteikosten seien der Klägerin und\nWiderbeklagten aufzuerlegen.\n\nb) gemäss Plädoyernotizen der Verhandlung vom 3. Juli 2009 betreffend vorsorgliche Massnahmen:\n\nDie Rechtsbegehren der Z.A.T. Zinc Anticorosion Technologies S.A. vorn 29. Mai\n2009 werden in Ziff. III.1. sowie III.4. wie folgt ergänzt (Ergänzungen jeweils kursiv):\n\nIII. (neu) Widerklage sowie provisorische und superprovisorische Massnahmen\n\n1. Unterlassung\n\nDer Widerbeklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse\nwegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB für\nden Widerhandlungsfall zu verbieten, die den Patentanmeldungen WO\n2005/018848 A1 und allen aus diesen hervorgegangenen Patentanmeldungen\n(streitgegenständliche Patentanmeldungen) zugrunde liegenden Erfindungen und\nVerfahren, also das Warmformen mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren, zu benützen oder das entsprechende Know-how zu verbreiten oder Dritten zur Verfügung zu stellen.\n\nInsbesondere sei der Widerbeklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von\nArt. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu verbieten:\n\n- Bauteile für Motorfahrzeuge durch Warmformen herzustellen und sie danach einer Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung zu unterziehen, unabhängig davon, ob dies im gleichen Herstellungsprozess oder nach dem Transport\ndieser Teile an eine andere Betriebsstätte oder nach einer Zwischenlagerung der\nwarmgeformten Bauteile geschieht, oder\n\n- die Thermodiffusionsbehandlung mit Zinkbeschichtung auf andere Bauteile für\nMotorfahrzeuge anzuwenden, wobei als:\n\n- Warmformen von Bauteilen für Motorfahrzeuge das Verfahren zur Herstellung\neines Bauteils zu verstehen ist, wonach ein Metallstück erhitzt, bei 780° bis 1000°\n\nSeite 6\nmittels einer Presse zur gewünschten Form gebracht und sofort abgekühlt wird,\nund\n\n- Thermodiffusionsverfahren mit Zinkbeschichtung das Verfahren zu verstehen\nist, wonach bereits fertig geformte Motorfahrzeugteile (insbesondere durch\nWarmformen, aber auch durch eine andere Art des Formens) einzeln oder mit\nanderen Motorfahrzeugteilen zusammen in einer geschlossenen Trommel erhitzt,\nbei einer Temperatur zwischen 280° bis 380° mit einem Zinkpulvergemisch besprüht und beschichtet und danach wieder abgekühlt\nwerden.\n\nDer Wiederbeklagten wird ausdrücklich nicht verboten, das Warmformverfahren\nauf Motorfahrzeugbauteile oder andere Teile anzuwenden.\n\n[...]\n\n4. Provisorische Massnahmen\n\n[...]\n\nc) gemäss Ergänzungen zur Klageantwort und Widerklage vom 26.\nOktober 2010:\n\n1. An den Rechtsbegehren, wie sie in der Klageantwort und Widerklage vom 29.\nMai 2009 formuliert wurden, wird vollumfänglich festgehalten, soweit sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden sind.\n\n2. Neues Rechtsbegehren (III./5.)\n\nEs sei festzustellen, dass die von der Benteler Automobiltechnik GmbH beim II.\nZivilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg gegen die Z.A.T. Zinc Anticorosion Technologies SA eingereichte Klage vom 9. Februar 2009 unlauteren Wettbewerb darstellt und widerrechtlich ist.\n\nd) gemäss Duplik vom 28. Februar 2013 auf die Klage vom 9. Februar\n2009:\n\n1. Die Klage sei abzuweisen.\n\n2. Die Gerichtskosten seien der Klägerin aufzuerlegen.\n\n3. Die Klägerin sei zu verurteilen, der Beklagten die Parteikosten zu ersetzen.\n\ne) gemäss Widerklagereplik vom 28. Februar 2013:\n\nDie Rechtsbegehren vom 29. Mai 2009 und 26. Oktober 2010 werden wie folgt\ngeändert:\n\n1. Es sei festzustellen, dass die Widerbeklagte zum Nachteil der Beklagten widerrechtlich gehandelt hat, indem sie ein ihr anvertrautes Arbeitsergebnis unbefugt\nverwertet, indem sie die im Rahmen des Projekts GuT erlangten Kenntnisse über\ndie Korrosionsbeschichtung von Automobilteilen im Thermodiffusionsverfahren im\nHinblick auf eine industrielle Nutzung verwendet.\n\n"}