Die Parteien werden in diesem Zusammenhang jetzt schon darauf hingewiesen, dass sie an der Hauptverhandlung (deren Termin nun festzulegen sein wird) mit neuen Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen sind, soweit es sich nicht um Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handelt. Der Präsident verfügt: 1. Die Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 2013 samt Beilagen wird aus dem Recht gewiesen. 2. Die Stellungnahme der Beklagten vom 5. Juni 2013 wird bezüglich ihrer Ziff. 2 als gegenstandslos nicht beachtet. Diese Verfügung geht an: – Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher (mit Gerichtsurkunde) – Rechtsanwalt Valentin Aebischer (mit Gerichtsurkunde) St. Gallen, 24. Juli 2013