Wird die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik aus dem Recht gewiesen, ist auch die nur für den Fall der Zulassung der "Noveneingabe" vorgebrachte Bestreitung der Beklagten bezüglich des Inhalts der Eingabe (Eingabe vom 5. Juni 2013, Ziff. 2) als gegenstandslos nicht zu beachten. Das bedeutet namentlich, dass sich die Klägerin an der Hauptverhandlung – entgegen ihrer Ankündigung – mit diesen Ausführungen der Beklagten nicht zu befassen braucht und auch nicht befassen darf. Seite 4 O2012_001