Diesbezügliche Ausführungen gehörten deshalb zum Klagefundament, und entsprechend hatte die Klägerin, wie sie selbst richtig feststellt, schon in der Klagebegründung vom 9. Februar 2009 dargelegt, dass sich im Entwicklungsteam der Klägerin L. G. und B. T. mit der Erarbeitung des Knowhows des Streitpatents befasst hätten, worauf dies von der Beklagten in der Klageantwort vom 29. Mai 2009 bestritten worden war. Von einer neuen Behauptung in der Duplik kann also keine Rede sein.