Im übrigen hätte auch eine rechtzeitige Stellungnahme die Klägerin nur berechtigt, zu neuen Behauptungen in der Duplik Stellung zu nehmen. Die Frage, wer die streitgegenständliche Erfindung gemacht hat und wem sie zusteht, ist im vorliegenden Verfahren absolut zentral. Diesbezügliche Ausführungen gehörten deshalb zum Klagefundament, und entsprechend hatte die Klägerin, wie sie selbst richtig feststellt, schon in der Klagebegründung vom 9. Februar 2009 dargelegt, dass sich im Entwicklungsteam der Klägerin L. G. und B. T. mit der Erarbeitung des Knowhows des Streitpatents befasst hätten, worauf dies von der Beklagten in der Klageantwort vom 29. Mai 2009 bestritten worden war.