Nun macht die Klägerin geltend, sie habe erst mit dem Schreiben vom 14. Mai 2013, mit dem [die Widerklageduplik zugestellt und] mitgeteilt wurde, dass damit der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, erfahren, dass sie keine Gelegenheit mehr erhalte, zu den in der Klageduplik neu behaupteten Tatsachen und eingereichten Beweismitteln im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. Diese Argumentation geht indes an der Sache vorbei; die Klägerin hatte mit der am 6. März 3013 erfolgten Zustellung der Duplik im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gelegenheit eingeräumt erhalten, dazu bei Bedarf Stellung zu nehmen, allerdings ungesäumt.