Dies müssen sie allerdings umgehend tun. Ansonsten wird angenommen, sie verzichteten auf weitere Eingaben (BGE 138 III 252 E. 2.2; 133 I 98 E. 2.2; vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen Joos gegen Schweiz vom 15.11.2012 §§ 30-32)" (Schweizerisches Bundesgericht - Schriftenwechsel und freiwillige Bemerkungen, http://www.bger.ch/emrk_text_d.pdf). Die klägerische Stellungnahme zur Duplik vom 23. Mai 2013 – zweieinhalb Monate nach Zustellung der Duplik – erweist sich demnach als klar verspätet und ist deshalb aus dem Recht zu weisen.